Stellungnahme zum Gastbeitrag von Valerie Wilms zum Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Der Gastbeitrag von Valerie Wilms zum Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in der Berliner Zeitung vom 12.4.26 basiert auf einer fehlerhaften rechtlichen Einordnung und ignoriert die geltende wissenschaftliche sowie menschenrechtliche Faktenlage.

1. Strikte Trennung von Personenstandsrecht und Medizinrecht

Wilms vermischt in ihrer Argumentation die Änderung des Geschlechtseintrags mit medizinischen Maßnahmen. Juristisch ist dies unhaltbar: Gemäß § 1 Abs. 2 SBGG regelt das Gesetz ausschließlich die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens (siehe auch FAQ zum SBGG). Es trifft explizit keine Regelungen über medizinische Maßnahmen. Die von der Autorin suggerierte Koppelung widerspricht der gesetzlichen Systematik und der verfassungsrechtlich gebotenen Trennung von bürokratischem Akt und medizinischer Indikation.

2. Wirksamkeit des Rechtsstaats gegen Missbrauch

Die angeführten Beispiele (Erlangen, Fall Liebich) belegen entgegen der Darstellung der Autorin gerade die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats. Das SBGG hebelt weder das Hausrecht (§ 6 SBGG) noch den Schutz vor Missbrauch aus. Bestehende Rechtsnormen und gerichtliche Kontrollmechanismen reichen aus, um etwaige Missbrauchsfälle zu sanktionieren; eine präventive Kriminalisierung oder Pathologisierung einer gesamten Personengruppe ist rechtlich unverhältnismäßig. Valerie Wilms stellt zudem den Fall aus Erlangen in der BZ verzerrt dar, weil sie zentrale Fakten auslässt und den tatsächlichen Ablauf unzutreffend zuspitzt.

3. Schutzrechte von Kindern und Jugendlichen im Selbstbestimmungsgesetz

Die Forderung nach Zwangsberatungen und die Ablehnung des affirmativen Ansatzes verkennen die Rechte Minderjähriger aus der UN-Kinderrechtskonvention und das elterliche Erziehungsrecht.

  • Das SBGG sieht für Minderjährige bereits Schutzmechanismen vor: Jugendliche ab 14 Jahren benötigen die Zustimmung der Sorgeberechtigten oder eine Ersetzung durch das Familiengericht (§ 3 SBGG). Jugendliche müssen versichern, beraten worden zu sein.
  • Die Forderung nach klinischen „Beweisen“ für die Geschlechtsidentität widerspricht den wissenschaftlichen Leitlinien und Erkenntnissen, dass die geschlechtliche Identität nicht fremdbegutachtet werden kann.

4. Fachwissenschaftliche Evidenz statt Ideologie

Die von Wilms genutzte Kategorisierung „echter Transsexualität“ gilt fachlich als überholt. Die moderne Medizin orientiert sich an der ICD-11, die Geschlechtsinkongruenz nicht mehr als psychische Störung klassifiziert. Die therapeutischen Leitlinien folgen dem Grundsatz der Schadensvermeidung (Primum non nocere). Eine Rückkehr zu stigmatisierendenierenden Begutachtungsverfahren, wie sie das vom BVerfG in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärte Transsexuellengesetz (TSG) vorsah, wäre ein Rückschritt hinter die menschenrechtlichen Standards.

5. Falschdarstellungen zum Sport

Die Behauptungen zum olympischen Boxsport sind faktisch unrichtig. Die betroffenen Athletinnen sind keine transgeschlechtlichen Personen; die Diskreditierung ihrer Biografien basiert auf wissenschaftlich nicht fundierten Tests eines nicht anerkannten Verbandes. Wissenschaftliche Studien belegen zudem, dass trans* Frauen keine pauschalen physischen Vorteile gegenüber cis-Frauen haben, die einen generellen Ausschluss rechtfertigen würden.

Fazit des Gastbeitrags

Der Gastbeitrag von Valerie Wilms entbehrt einer soliden juristischen Grundlage und stützt sich stattdessen auf populistische Narrative. Das Selbstbestimmungsgesetz ist die notwendige Antwort auf jahrzehntelange Grundrechtsverletzungen durch das TSG und steht im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards. Dass eine ehemalige Abgeordnete wissenschaftliche Evidenz und gesetzliche Fakten zugunsten einer ideologisch motivierten Agitation ignoriert, ist im Sinne einer sachlichen Debatte zutiefst bedauerlich.

Lesen Sie hier den Gastbeitrag einer Psychotherapeutin zum Selbstbestimmungsgesetz :

Gastbeitrag: Warum ich das Selbstbestimmungsgesetz als Psychotherapeutin befürworte

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