Bundessozialgericht zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen (1987)

Bundessozialgericht zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen (1987)
Bundessozialgericht zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen (1987)

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Urteil des Bundessozialgerichts zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen (1987)

Zum Verständnis der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) 3 RK 15/86 vom 6. August 1987 ist es notwendig zu verstehen das Gesetzliche Krankenkassen (GKK) nur zur Übernahme der Aufwendungen für solche Behandlungen berechtigt und verpflichtet sind, die einer im Sozialgesetzbuch niedergelegten Krankheit Abhilfe bzw. Linderung dieser dienen.

In diese Entscheidung spielt zwar auch das Verbot eines Eingriffes (ohne Not) in gesunde Organe hinein, fand hier aber keine weitere Berücksichtigung. Das Bundessozialgericht bejahte die Feststellung der vorangegangenen Instanzen dahingehend, das dem Phänomen der Transsexualität ein behandlungsbedürftiger und auch behandlungswerter Leidensdruck mitunter innewohnt der als ultima ratio auch eine geschlechtsangleichende Operation rechtfertigt. Hieraus erwächst der Krankenkasse eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten, wenn dieser Leidensdruck in Form einer fachärztlichen Indikation festgestellt und eine Operation angeraten wird. Das BSG sah damals noch keine grundsätzliche Erstattungspflicht, sondern machte diese an einer Einzelfallentscheidung fest.

Der zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Operationszwang aus dem Transsexuellengesetz fand hingegen keine Berücksichtigung in der Entscheidungsbegründung, dürfte aber nicht unberücksichtigt geblieben sein. In seiner letzten Entscheidung zu diesem Thema hat das BSG – B 1 KR 16/22 R v 19.10.2023 –diese Einzelfallprüfung aufgegeben und die Spitzenverbände verpflichtend aufgefordert, Richtlinien zwecks einer regelgemäßen Behandlung und letztlich der Kostenübernahme zu entwickeln und zu erlassen.

Die Abschrift des Urteils des Bundessozialgericht zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen von 1987 kann hier nachgelesen werden

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