Autor: Julia Steenken

Gastbeitrag von Dr. Lara Werkstetter zum Selbstbestimmungsgesetz
Rechtliches

Stellungnahme zur geplanten Meldedatenverordnung in Bayern

Zu weitgehende “Verordnung zur Änderung der Meldedatenverordnung” in Bayern geplant Die dgti wurde eingeladen, im Rahmen einer Verbändeanhörung Stellung zu nehmen zu der geplanten Änderung der Meldedatenverordnung (MelVO) in Bayern. Aus unserer Perspektive ist diese Änderung der Meldedatenverordnung grundsätzlich nicht in dem Maße zwingend notwendig wie vom bayrischen Staatsministerium des Inneren (StMI) angenommen. Wie in der Begründung richtig angeführt wird, ermächtigt §20a des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) die Meldebehörde ausdrücklich, Änderungen im Rahmen des Transsexuellengesetzes (TSG) regelmäßig mitzuteilen. Nach unserem Wissen erfolgen diese Meldungen auch. Wenn es in der Vergangenheit nicht zu einemNachführen der

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Einschätzung zur Vornamenswahl im SBGG
News

SBGG: Das neue Selbstbestimmungsgesetz – eine erste Einschätzung zur Vornamenswahl

Von Julia Steenken Bereits vor seinem vollständigen in Kraft treten wird das SBGG durch diverse Standesämter nicht einheitlich ausgelegt. Teilweise werden eigene Anforderungen an die Anmeldung bzw. die folgende Erklärung gestellt. Zwar hat das zuständige Innenministerium mittels Rundschreiben einen Auslegungshinweis verbreitet, dieser war jedoch in Teilen inhaltlich falsch und wurde demzufolge auch diesbezüglich berichtigt bzw. zurückgenommen. Vor allem ist er nicht rechtsverbindlich. Jedes Standesamt, letztlich auch jeder Standesbeamte, kann „seine“ Auslegung erst einmal durchsetzen. Diese ist zwar einer gerichtlichen Überprüfung im Rechtsweg offen, aber das dauert und ist mühsam. Schon jetzt entwickelt sich bereits ein Streit über die gewählten Vornamen,

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Das Gendersternchen umfasst alle Geschlechter
News

Das Gendersternchen umfasst alle Geschlechter

In seinem Urteil vom 23. November 2023 – 8 AZR 164/22 – entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Frage ob und wie eine Stellenausschreibung geschlechtsneutral im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ausgestaltet war. Ursache der Klage war eine Stellenausschreibung in der „Fallmanager*innen“ gesucht wurden und, wie üblich und wünschenswert, mitteilte das „schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber“ bevorzugt berücksichtigt würden. Eine sich als „Hermaphrodit“ bezeichnende, also sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig wissende Person bewarb sich auf diese Position. Ihre Bewerbung fand letztlich keine Berücksichtigung, weshalb diese Klage wegen Diskriminierung u. a. auf Grundlage des Merkmals „Geschlecht“ erhob. Personen

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Selbstbestimmungsgesetz - eine Einordnung
Rechtliches

Selbstbestimmungsgesetz – Freiheit 2.0?

Was bedeutet das Selbstbestimmungsgesetz in der Praxis? Eine Einordnung v. Julia Steenken Ob es für Betroffene durch dieses Gesetz leichter geworden ist ihren Geschlechtseintrag berichtigen zu lassen, mag dahingestellt bleiben. Geschlechtszugehörigkeit: Berichtigt und nicht geändert Es ist wichtig festzuhalten das die Einträge berichtigt und nicht geändert werden. Dies mag vielleicht technisch kein Unterschied sein, sprachlich und inhaltlich sehr wohl. Menschen die dem trans* intergeschlechtlich und nicht-binären oder agender Spektrum (tina) zugerechnet werden bzw. sich diesem zugehörig wissen, haben einen nicht ihrer Lebenswirklichkeit und Selbsterleben entsprechenden Geschlechtseintrag. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon 1978 festgestellt, dass es eine Möglichkeit

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