Zwischen Desinformation und Verfassungsrecht: Der gefährliche Trend zur Biologisierung von Trans-Rechten
Der Kampf um die Rechte von trans Personen in Europa hat im Jahr 2025 eine neue, besorgniserregende Dynamik gewonnen. Während der britische Supreme Court entschied, dass im dortigen Gleichstellungsrecht ausschließlich das „biologische Geschlecht“ maßgeblich sei – mit gravierenden Folgen für den Zugang zu geschlechtsspezifischen Einrichtungen –, stellt sich die Frage, wie belastbar die deutsche Rechtslage gegenüber solchen Tendenzen ist. Eine aktuelle Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes (WD) des Bundestages zu dieser Thematik zeichnet hierbei ein Bild, das aus verfassungsrechtlicher Sicht gefährlich unvollständig bleibt.
Der WD beschreibt zwar zutreffend die einfachgesetzliche Lage: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagt Diskriminierung, erlaubt aber in § 20 sachlich begründete Ausnahmen zum Schutz der Intimsphäre. Auch der Hinweis, dass das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) an dieser Rechtslage nichts ändert und das Hausrecht privater Betreiber weiterhin besteht, ist korrekt. Problematisch ist jedoch das Schweigen des WD zur verfassungsrechtlichen Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2017. Karlsruhe hat damals unmissverständlich klargestellt, dass das Grundgesetz Geschlecht nicht auf ein biologisches Zweigeschlechtersystem reduziert, sondern als identitätsbezogenes Persönlichkeitsrecht schützt – ausdrücklich unabhängig von körperlichen Merkmalen.
Diese verfassungsrechtliche Bindung macht die britische Argumentation einer rein biologischen Anknüpfung für Deutschland unzulässig. Dennoch kokettiert die WD-Analyse mit der britischen Lösung der „Praktikabilität“. Damit entsteht der fatale Eindruck, eine Rückkehr zu biologistischen Kategorien sei auch hierzulande eine denkbare Option. Tatsächlich ist sie durch die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) ausgeschlossen. Die Unsicherheit in der Praxis rührt nicht von einem Mangel an biologischen Definitionen her, sondern von der noch ausstehenden gerichtlichen Konkretisierung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben im privaten Sektor.
Wie gefährlich es ist, wenn juristische Instanzen den Boden dieser verfassungsrechtlichen Sachlichkeit verlassen, zeigt die fundierte Analyse von Fuß, Reyher und Nieder (NStZ 2026, 17) zum jüngsten Urteil des OLG Frankfurt am Main. Die Autoren belegen eindrücklich, wie tief transfeindliche Narrative bereits in die deutsche Rechtsprechung vorgedrungen sind. Das Gericht stützte seine Entscheidung zur Überwachung einer trans Frau im Vollzug nicht etwa auf gesicherte Fakten, sondern auf ein Zerrbild, das maßgeblich durch eine nachweislich falsche Berichterstattung der Zeitung WELT befeuert wurde.
Die im Fachartikel dokumentierten Recherchen sind entlarvend: Während die WELT behauptete, es sei in den JVAen Chemnitz und Vechta zu Übergriffen durch trans Frauen gekommen, stellten die Gefängnisleitungen auf Anfrage klar, dass diese Vorfälle schlicht nicht existierten. Dass eine solche manipulative Desinformation – die von den Autoren als Teil eines politisierten „Kulturkampfes“ identifiziert wird – Eingang in eine obergerichtliche Entscheidung findet, ist ein rechtspolitischer Skandal.
Indem das OLG Frankfurt die bloße Existenz eines Penis zur „potenziellen Gefahr“ verklärt, stellt es trans Frauen unter einen biologischen Generalverdacht, der jede wissenschaftliche Grundlage entbehrt. Dieses Urteil reiht sich damit nahtlos in die vage Argumentation des Wissenschaftlichen Dienstes ein: Beide ignorieren die verfassungsrechtlich gebotene Vollanerkennung der geschlechtlichen Identität und setzen stattdessen auf eine Relativierung von Grundrechten durch biologistische Vorurteile. Wenn Justiz und staatliche Beratungsinstanzen ihre Schutzpflicht gegenüber einer vulnerablen Gruppe zugunsten von konstruierten Schreckensszenarien opfern, wird die Menschenwürde zur leeren Hülle. Es bleibt die dringende Forderung, dass die Rechtsanwendung zur verfassungsrechtlichen Sachlichkeit zurückkehrt und den Schutzraum des Rechtsstaates nicht gegen, sondern für trans Personen sicher gestaltet
Literaturverzeichnis
Bundesverfassungsgericht. (2017, Oktober 10). Bundesverfassungsgericht—Entscheidungen—Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/rs20171010_1bvr201916.html
Fuß, J., Reyher, M., & Nieder, T. (2026, Januar 14). Das Urteil des OLG Frankfurt am Main zur Unterbringung von transgeschlechtlichen Personenim Vollzug. C.H.Beck.
Kröning, A. (2025, Januar 10). Sexuelle Gewalt: Mehrere Übergriffe von „Trans-Frauen“ auf weibliche Häftlinge in Gefängnissen – WELT. DIE WELT. https://www.welt.de/politik/deutschland/plus255085432/Sexuelle-Gewalt-Mehrere-Uebergriffe-von-Trans-Frauen-auf-weibliche-Haeftlinge-in-Gefaengnissen.html
Redaktion, N. (2025, Januar 11). Schockierende Vorfälle: Sexuelle Attacken von „Trans-Frauen“ auf Frauen im Gefängnis. NiUS.de. https://www.nius.de/gesellschaft/news/schockierende-vorfaelle-sexuelle-attacken-von-trans-frauen-auf-frauen-im-gefaengnis
Section, H. A. (2026). Supreme Court judgment on the meaning of “sex” in the Equality Act 2010: For Women Scotland. https://commonslibrary.parliament.uk/research-briefings/cbp-10259/
Wd, F. (o. J.). Zugang von Transpersonen zu geschlechtsspezifischen Einrichtungen oder Dienstleistungen. https://www.bundestag.de/resource/blob/1127648/WD-7-064-25.pdf
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