Anerkennung einer im Herkunftsland durchgeführten Vornamens- und Personenstandsänderung
Das Bundesministerium des Inneren, Bau und Heimat, hat auf unsere Anfrage geantwortet. Den vollständigen Text der Antwort finden sie hier.
Grund der Anfrage war eine Zunahme der bei uns eingehenden Beratungsanfragen die Hinweise ergaben, dass eine Personenstands- und Vornamensänderung bei Personen ohne deutsche, oder bei doppelter Staatsbürgerschaft, ein weiteres Mal in Deutschland durchgeführt werden müsse, obwohl bereits eine solche im Herkunftsland stattgefunden hat. Anscheinend war hier die Informationslage bei den zuständigen Amtsgerichten unzureichend.
Mit der Antwort des BMI können wir ungarischen oder russischen Staatsbürger*innen (und vielen anderen) mit Wohnsitz in Deutschland die Empfehlung geben, eine erfolgte Personenstandsänderung im Herkunftsland in Deutschland über § 108 FamFG anerkennen zu lassen, bevor die Gesetze dieser Länder so geändert werden, dass diesem Personenkreis eine Rückabwicklung ihrer Personenstands- und Vornamensänderung droht. Die Aufhebung der Möglichkeit einer Personenstandsänderung d. h. das rechtliche Geschlecht im Herkunftsland ändern zu können, kann die Rückabwicklung als automatische Konsequenz zur Folge haben.
Ungarn hat sie bereits aufgehoben, in Russland ist ein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt worden. Spätestens mit Ablauf des Reisepasses würde das für diese Menschen zum Problem.
Ein zweites Verfahren nach dem Transsexuellengesetz ist für diesen Personenkreis somit nicht notwendig und der Vorgang setzt auch keine Einbürgerung voraus.