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FAQ zum SBGG 2024
Jenny Wilken 23. Juli 2024 - Ratgeber
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Stellungnahme zum Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) Unsere Beurteilung des Entwurfs: Die Abschaffung des Transsexuellengesetzes ist längst überfällig. Wir begrüßen, dass die Ampelkoalition eine weitere Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umsetzt. Zukünftig soll allein die Selbstaussage durch eine Erklärung und zusätzliche Versicherung genügen, damit der Geschlechtseintrag und/oder der Vorname dem eigenen gelebten Geschlecht entsprechend angepasst werden. Gewählt werden kann ein vom zugewiesenen Geschlechtseintrag abweichender Eintrag (männlich, weiblich, divers, kein Eintrag). Die bisherige Regelung, trans* und nicht-binären Personen per se das Wissen über das eigene Geschlecht abzusprechen und fremd zu begutachten, wird damit abgelöst. Auch die Pathologisierung von inter*geschlechtlichen Menschen durch die ärztliche Attestierung einer
Die Verbändeanhörung zum Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) startet Das Bundesjustizministerium hat am 9.5.2023 den Referentenentwurf für das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) veröffentlicht. Die Abschaffung der Diskriminierung durch das sogenannte „Transsexuellengesetz“ (TSG) war ein langer Weg und ein harter Kampf – vor 11 Jahren legte die dgti mit anderen Vereinen bereits das Forderungspapier zu einer TSG-Reform vor und forderte geschlechtliche Selbstbestimmung, wie auch schon in den Jahren 2000, 2009, 2015 und 2021. Hinweis: Diese Pressemitteilung stellt lediglich einen vorläufigen Auszug aus unserer ausführlichen Stellungnahme dar, die wir innerhalb der vorgegebenen Frist bis zum 30.5.2023 nach Abstimmung mit unseren Mitgliedern abgeben werden. Die Abschaffung des Transsexuellengesetzes
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR lehnte mit seinem am 4.4.2023 veröffentlichten Urteil eine Beschwerde eines deutschen trans*Manns ab, der nicht als „Mutter“ seines Kindes in der Geburtsurkunde stehen wollte. Ein enttäuschender Ausgang eines rund 10-jährigen Kampfes um Anerkennung. Neben dem Verfahren des Mannes, der als trans* Mann ein Kind gebar, wurde zudem in dem Verfahren einer trans* Frau negativ entschieden, die ein Kind zeugte und nicht als Vater eingetragen werden wollte. Ganz umsonst waren die beiden Verfahren allerdings nicht: Der EGMR überlässt es der deutschen Gesetzgebung, hier nachzubessern, wie es auch die Bundesregierung angekündigt hat. Die dgti begrüßt die
Pressemitteilung (als pdf hier) der dgti e.V. zu den Eckpunkten eines Selbstbestimmungsgesetzes Heute Vormittag wurden von Familienministerin Lisa Paus und Justizminister Marco Buschmann die Eckpunkte für ein Selbstbestimmungsgesetz vorgestellt. Das künftige Gesetz soll das diskriminierende[1] Transsexuellengesetz ersetzen. Die Eckpunkte wurden unter der gemeinsamen Federführung vom BMFSFJ und dem BMJ erstellt und sollen auch für intergeschlechtliche Menschen gelten. Der Paragraph 45b des Personenstandsgesetzes würde dann entfallen. Wenn die Eckpunkte, so wie diese formuliert wurden, in einen Gesetzestext aufgehen sollten, dann dürften alle Erwachsenen Personen beim Standesamt ihren Personenstand und falls gewünscht den Vornamen per Selbstauskunft ändern. Für alle Personen würde
Ergebnisse und Hintergründe Menschen, die transident sind und den Wunsch haben, rechtlich als auch sozial im gewünschten Geschlecht anerkannt zu werden und zu leben, müssen in Deutschland ein Verfahren beim Amtsgericht durchlaufen, um ihren Vornamen und/oder Personenstand zu ändern. Dieses Verfahren ist durch das sogenannte „Transsexuellengesetz“ (TSG) – das Gesetz zur Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen – geregelt. Dieses ist seit 1981 in Kraft und wurde mehrfach vom Bundesverfassungsgericht in einzelnen Teilen für verfassungswidrig erklärt. „Dennoch geblieben sind für eine Änderung des Personenstands und des Vornamens aktuell noch der medizinische Gutachtenzwang und dem vorangestellt
Sollte die Bundesregierung TSG-Akten zu Forschungszwecken speichern?! Frau Vogler, die queerpolitische Sprecherin der Linksfraktion, ließ in einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung durchblicken, dass sie es für notwendig halte die Aufbewahrungsfristen für Gerichtsunterlagen zu Verfahren nach dem TSG zu verlängern um diese Unterlagen den Betroffenen und der Wissenschaft zugänglich zu machen. Sie fragt auch an, inwiefern die Bundesregierung hierzu mit den Betroffenenverbänden bereits den Kontakt gesucht habe. Hätte Frau Vogler ihrerseits vor dieser Anfrage Kontakt zur dgti gesucht, hätten wir ihr gerne erklärt dass wir ihre Idee für ziemlich schlecht halten. Zum einen reichen für den Nachweis einer Personenstandsänderung, einer
Selbstbestimmung für TIN* Personen: Was ist damit gemeint ? Der einfache Zugang zu einer Vornamens- und Personenstandsänderung ohne Richter und psychiatrische Gutachten? Das Recht auch ohne eine solche “amtliche” Änderung im geäußerten Wissen um das eigene Geschlecht angesprochen zu werden? Oder beinhaltet Selbstbestimmung auch die faktische Möglichkeit, diese Rechte überall durchsetzen zu können, z.B. in den Geburtsurkunden eigener Kinder? Gehört dazu auch das Recht auf eine diskriminierungsfreie Gesundheitsversorgung? Jetzt ist die Zeit, alles notwendige gesetzlich zu regeln, möglichst so, dass man die TIN* Community auch in Zukunft nicht mehr übergehen kann. Die Beschränkung einer Neuregelung auf die Änderung des Vornamens-
Der Reformbedarf für das TSG ist in jedem Fall gegeben, was auch deutlich wird, wenn man sich klar macht, dass das Bundesverfassungsgericht schon insgesamt 5 Entscheidungen fällte, die auf die Anwendbarkeit des TSG direkten Einfluss haben und ein bereits angenommenes Verfahren zur Entscheidung ansteht. 1. 1982 – 1 BvR 938/81 – Aufhebung der Altersgrenze für den Geschlechtswechsel bei Antrag nach § 8 TSG (mit sofortiger Rechtswirkung). 2. 1983 – 1 BvL 38,40,43/82 – Aufhebung der Altersgrenze für Namensänderung bei Antrag nach § 1 TSG (mit sofortiger Rechtswirkung). 3. 1996 – 2 BvR 1833/95 – Recht auf Selbstbestimmung und Anrede (jedoch
Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) Vom 10. September 1980 zuletzt geändert am 1.11.2017 durch BGBL 2522 ohne Änderung des Gesetzestextes wurde der Begriff Geschlecht in §8 (1) durch BGH Beschluss vom 22. April 2020 -XII ZB 383/19 um den Personenstand “divers” erweitert. Geändert durch Art. 49 Rentenreformgesetz 1992 vom18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), § 8 Betreungsgesetz vom 12.9.1990 (BGBl I S. 2002), Art. 14 § 2 Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) und Art. 13 Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts ( Eheschließungsgesetz – EheschlRG) vom 8.5.1998 (BGBl.
Anträge der Oppositionsparteien im Bundestag abgelehnt Die große Koalition aus CDU/CSU und SPD schmetterte mit ihrer Mehrheit alle Anträge der Oppositionsparteien Bündnis 90/Grüne, Die Linke und FDP ab. Einen eigenen Entwurf zur Neuregelung des Personenstandsrechts präsentierte sie nicht mehr und Karl-Heinz Brunner (SPD) warf der Opposition vor, andere Themen in ihren Vorschlägen zu Selbstbestimmungsgesetzen unterzuschieben. Deshalb könne man als SPD diesen Anträgen nicht zustimmen und es folgte noch mit “Pacta sunt servanda” – Verträge sind einzuhalten – der Hinweis, man müsse auf die Koalition achten. Eine wirkliche Debatte fand zu den anderen Anträgen wie einem nationalen Aktionsplan gegen Trans* und
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