Der Landtag hat letzte Woche am 28. Januar 2026 das Landesgesetz für Chancengleichheit, Demokratie und Vielfalt (LCDV) verabschiedet.
Das bedeutet, dass öffentliche Stellen des Landes niemanden diskriminieren dürfen, unter anderem wegen Alter, Behinderung, Herkunft, Geschlecht, Religion oder sexueller und geschlechtlicher Identität. Betroffene erhalten klare Beschwerdewege, eine Frist von einem Jahr sowie Entschädigungsansprüche. Die Landesantidiskriminierungsstelle wird gesetzlich verankert und stärkt Beratung und Schutz. Das LCDV schließt die Lücke des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und gilt dort, wo staatliches Handeln den Alltag prägt, etwa in Schulen, Behörden, Hochschulen und Landesverwaltungen.
Das bedeutet, dass öffentliche Stellen des Landes niemanden diskriminieren dürfen, unter anderem wegen Alter, Behinderung, Herkunft, Geschlecht, Religion oder sexueller und geschlechtlicher Identität. Betroffene erhalten klare Beschwerdewege, eine Frist von einem Jahr sowie Entschädigungsansprüche. Die Landesantidiskriminierungsstelle wird gesetzlich verankert und stärkt Beratung und Schutz. Das LCDV schließt die Lücke des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und gilt dort, wo staatliches Handeln den Alltag prägt, etwa in Schulen, Behörden, Hochschulen, Landesverwaltungen, Justiz und Polizei. Außerdem sieht das LCDV die Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle mit fester Personalbesetzung vor.
Auch wenn das LCDV sicher ein Meilenstein ist, so hat dieses Gesetz, dessen äußerst kurze Entwurfsphase wir intensiv begleitet hatten, einige Lücken gelassen, für die man sich vor der Landtagswahl im März keine Zeit mehr nehmen konnte.
Wahrscheinlichen Widerstand aus den kommunalen Verwaltungen hat man geschickt umgangen in dem man sie vom Geltungsbereich des LCDV ausgeschlossen hat. Dieses Landesgesetz gilt also nicht überall im Land. Ebenso sieht das LCDV keine Beweislastumkehr wie im AGG vor. Diese hatte man im AGG gerade wegen meist ungleicher Machtverhältnisse zwischen den Beteiligten eines Benachteiligungsfalls aus gutem Grund vorgesehen. Gerade vom Staat, in diesem Fall Rheinland-Pfalz, kann man erwarten, dass er belegen kann, alle Vorkehrungen und Korrekturmaßnahmen zur Vermeidung von Benachteiligungen getroffen zu haben und er damit beweisen kann, dass er grundsätzlich nicht diskriminiert. Wer Angst vor der Beweislastumkehr hat, bei dem sind möglicherweise noch Baustellen vorhanden.
Vom LCDV ausgeschlossen sind z.B. Kommunale Körperschaften öffentlichen Rechts wie die Sparkassen, die es auch acht Jahre nach Einführung der Personenstände divers und „kein Eintrag“ nicht für notwendig halten ihre IT dafür umzustellen. Wer dort ein Konto eröffnet, soll sich wahrheitswidrig für männlich oder weiblich entscheiden.
Mutlos war die Ampelkoalition jedoch bei der Frage, wer diskriminierten Menschen im Land zur Seite stehen darf. Das hat man eine ganze Reihe von Bedingungen eingebaut, die die Vertretungen von trans*, inter* und nicht-binären Personen ausschließen, da diese bundesweit aufgestellt sind und ihren Sitz nicht in Rheinland-Pfalz haben. Informell heißt es, man wollte Abmahntourismus vermeiden.
So wie das AGG keine Flut von Klagen erzeugt hat, so wie auch das Berliner LADG keine Flut von Klagen z.B. gegen die Polizei erzeugt hat, so sind bei nüchterner Betrachtung die Gründe in der Vermeidung langer Diskussionen um das Gesetz zu suchen.
Wir sind gespannt, wie das Gesetz in der Praxis umgesetzt wird. Ein „Genderverbot“ z.B. in Schulen wie im benachbarten Hessen würde nicht-binäre Schüler*innen benachteiligen und wäre damit vom Tisch. Nicht-binäre und agender Landesbeamt*innen könnten gegen das Landesbesoldungsgesetz (LBesG) und die „Landesbesoldungsordnung W“ klagen, dass sie zwingt eine doppelte Amtsbezeichnung oder männlich bzw. weiblich zu wählen. Vielleicht zwingen hier die Gerichte das Land endlich zu mehr Kreativität.
Helfen wird das LCDV hoffentlich zwei trans* Personen unter den Lehrkräften, die Opfer einer sehr speziellen Behandlung durch einer Außenstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz geworden sind und darum kämpfen, nicht wie Menschen mit einer angeblichen psychischen Störung behandelt zu werden, obwohl es dafür keinerlei Anlass gibt.
Quellen:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGO-22
https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2024/07/12/regelwerk-der-deutschen-rechtschreibung-ohne-gender-sonderzeichen/
https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/0/01810.pdf
https://opal.rlp.de/portal/browse.tt.html
https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/14020-18.pdf
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