Landesgesetz für Chancengleichheit, Demokratie und Vielfalt

Der rheinland-pfälzische Landtag hat am 28.1.2026 das Landesgesetz für Chancengleichheit, Demokratie und Vielfalt (LGCDV) verabschiedet.


Das bedeutet, dass öffentliche Stellen des Landes niemanden diskriminieren dürfen, unter anderem wegen Alter, Behinderung, Herkunft, Geschlecht, Religion oder sexueller und geschlechtlicher Identität. Betroffene erhalten klare Beschwerdewege, eine Frist von einem Jahr sowie Entschädigungsansprüche.

Die Landesantidiskriminierungsstelle wird gesetzlich verankert und stärkt Beratung und Schutz. Das LGCDV schließt die Lücke des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und gilt dort, wo staatliches Handeln der Landesverwaltung den Alltag prägt, etwa in Schulen, Behörden, Hochschulen, Landesverwaltungen, Justiz und Polizei. Außerdem sieht das LGCDV die Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle mit fester Personalbesetzung vor.

Das LGCDV für Rheinland-Pfalz ist ein Meilenstein. Es ist bundesweit derzeit erst das zweite Landesgesetz dieser Art, das tatsächlich in Kraft getreten ist, noch vor Nordrhein-Westfalen, wo sich ebenfalls ein Landesantidiskriminierungsgesetz in der Entwurfsphase befindet. In Anbetracht der Tatsache, dass so ein Gesetz trotz Koalitionsvereinbarung wie in Baden-Württemberg auch scheitern kann ist das durchaus bemerkenswert.

Allerdings hat die Ampelkoalition in Mainz in diesem Landessetz, dessen äußerst kurze Entwurfsphase wir intensiv begleitet hatten, einige Lücken gelassen, für die man sich vor der Landtagswahl im März keine Zeit mehr nehmen konnte.

Kommunale Verwaltungen und Körperschaften nicht inbegriffen

Wahrscheinlichen Widerstand aus den kommunalen Verwaltungen hat man geschickt umgangen in dem man sie vom Geltungsbereich des LGCDV ausgeschlossen hat. Dieses Landesgesetz gilt also nicht überall im Land. Ebenso sieht das LGCDV keine Beweislastumkehr wie im AGG vor. Diese hatte man im AGG gerade wegen meist ungleicher Machtverhältnisse zwischen den Beteiligten eines Benachteiligungsfalls aus gutem Grund vorgesehen. Gerade vom Staat, in diesem Fall Rheinland-Pfalz, kann man erwarten, dass er belegen kann, alle Vorkehrungen und Korrekturmaßnahmen zur Vermeidung von Benachteiligungen getroffen zu haben und er damit beweisen kann, dass er grundsätzlich nicht diskriminiert. Wer Angst vor der Beweislastumkehr hat, bei dem sind möglicherweise noch Baustellen vorhanden.  

Vom Landesgesetz ausgeschlossen sind z.B. Kommunale Körperschaften öffentlichen Rechts wie die Sparkassen, die es auch acht Jahre nach Einführung der Personenstände divers und „kein Eintrag“ nicht für notwendig halten ihre IT dafür umzustellen. Wer dort ein Konto eröffnet, soll sich wahrheitswidrig für männlich oder weiblich entscheiden.

Mutlos war die Ampelkoalition bei der Frage, wer diskriminierten Menschen im Land zur Seite stehen darf. Da hat man eine ganze Reihe von Bedingungen in das Landesgesetz eingebaut, die die Vertretungen von trans*, inter* und nicht-binären Personen derzeit ausschließen, da diese bundesweit aufgestellt sind und ihren Sitz nicht in Rheinland-Pfalz haben. Informell heißt es, man wollte Abmahntourismus vermeiden.

So wie das AGG die Gerichte nicht übermäßig beschäftigt, so wie auch das Berliner LADG keine Flut von Klagen z.B. gegen die Polizei erzeugt hat, so sind bei nüchterner Betrachtung die Gründe für solche Einschränkungen beim Beistand in der Vermeidung langer Diskussionen um das Gesetz zu suchen.

Wir sind gespannt, wie das Gesetz in der Praxis umgesetzt wird. Ein „Genderverbot“ z.B. in Schulen wie im benachbarten Hessen würde nicht-binäre Schüler*innen benachteiligen und wäre damit vom Tisch. Nicht-binäre und agender Landesbeamt*innen könnten gegen das Landesbesoldungsgesetz (LBesG) und die „Landesbesoldungsordnung W“ klagen, dass sie zwingt, eine doppelte Amtsbezeichnung oder männlich bzw. weiblich zu wählen. Vielleicht zwingen hier die Gerichte das Land endlich zu mehr Kreativität.

Helfen wird das LGCDV hoffentlich zwei trans* Personen unter den Lehrkräften, die Opfer einer sehr speziellen Behandlung durch einer Außenstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz geworden sind und darum kämpfen, nicht wie Menschen mit einer angeblichen psychischen Störung behandelt zu werden, obwohl es dafür keinerlei Anlass gibt.


Quellen:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGO-22
https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2024/07/12/regelwerk-der-deutschen-rechtschreibung-ohne-gender-sonderzeichen/
https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/0/01810.pdf
https://opal.rlp.de/portal/browse.tt.html
https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/14020-18.pdf


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