Kategorie: Allgemein

Gastbeitrag von Dr. Lara Werkstetter zum Selbstbestimmungsgesetz
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Gastbeitrag: Warum ich das Selbstbestimmungsgesetz als Psychotherapeutin befürworte

Dr. Lara Werkstetter arbeitet seit etwa 10 Jahren niedergelassen in eigener Praxis und ist seit mehreren Jahren auf die therapeutische Begleitung von „transsexuellen“ – korrekter formuliert „transidenten“ – Menschen spezialisiert. Sie distanziert sich deutlich von Aussagen ihrer Kollegin Frau Dr. Kraus und nimmt fachlich Stellung zu den Themen Transidentität und Selbstbestimmungsgesetz. „In meiner therapeutischen Arbeit habe ich inzwischen dutzende transidente Menschen kennengelernt – also Menschen, die sich dem eigenen biologischen Geschlecht nicht zugehörig fühlen, sondern viele davon dem anderen Geschlecht und manche auch keinem („nicht-binäre Menschen“). Mit großer Verwunderung und einer gewissen Fassungslosigkeit habe ich den Artikel von Frau Dr.Ingeborg

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Gastbeitrag von Dr. Lara Werkstetter zum Selbstbestimmungsgesetz
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Diskriminierungsschutz: Trans*, inter* und nicht-binäre Personen in Österreich besser geschützt – Wann folgt Deutschland?

Österreich baut den rechtlichen Diskriminierungsschutz von tina* (trans*-, und inter*geschlechtlichen, nicht-binären und agender) Personen aus, während wir in Deutschland noch auf die Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes warten. In Österreich wurde nun durch den Nationalrat bei einer umfassenden Novelle des Dienstrechtes auch das Bundesgleichbehandlungsgesetz mit geändert, zugunsten von tina* Personen: „Geschlecht im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst Geschlechtsmerkmale, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechterrolle.“ Die Gleichstellung „von Frauen und Männern“ wurde durch „aufgrund des Geschlechts“ ersetzt.  Siehe Dienstrechts-Novelle 2024 (2711 d.B.) https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2711  Damit wurde eine Erweiterung des Diskriminierungsschutzes geschaffen, Frauen bleiben weiterhin dadurch geschützt und dürfen nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden. Frauenschutzräume bleiben erhalten.

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Einschätzung zur Vornamenswahl im SBGG
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SBGG: Das neue Selbstbestimmungsgesetz – eine erste Einschätzung zur Vornamenswahl

Von Julia Steenken Bereits vor seinem vollständigen in Kraft treten wird das SBGG durch diverse Standesämter nicht einheitlich ausgelegt. Teilweise werden eigene Anforderungen an die Anmeldung bzw. die folgende Erklärung gestellt. Zwar hat das zuständige Innenministerium mittels Rundschreiben einen Auslegungshinweis verbreitet, dieser war jedoch in Teilen inhaltlich falsch und wurde demzufolge auch diesbezüglich berichtigt bzw. zurückgenommen. Vor allem ist er nicht rechtsverbindlich. Jedes Standesamt, letztlich auch jeder Standesbeamte, kann „seine“ Auslegung erst einmal durchsetzen. Diese ist zwar einer gerichtlichen Überprüfung im Rechtsweg offen, aber das dauert und ist mühsam. Schon jetzt entwickelt sich bereits ein Streit über die gewählten Vornamen,

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