Der Bundesrat hat eine Erweiterung von Art3GG um die sexuelle Identität beschlossen und legt nun dem Bundestag einen Gesetzentwurf vor. Homo-und bisexuelle Menschen sind bisher nicht ausdrücklich vom Grundgesetz geschützt: Denn nach wie vor werden Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität benachteiligt, angefeindet und angegriffen und benötigen besonderen Schutz, der im Grundgesetz verankert werden muss. Als letzte Opfergruppe der Nazis fehlen queere Menschen weiterhin im Art3GG. Daher begrüßen wir den vorliegenden Beschluss zur Bundesratsinitiative der Regenbogenhauptstadt Berlin, auch wenn dieser unzureichend ist.
Trans*-, inter*geschlechtliche, nichtbinäre und agender (tina*) Personen weiter nicht ausreichend geschützt
Der jetzige Beschluss würde tina* Personen nicht ausreichend schützen. Wenn jemand künftig bspw. eine trans* Person aufgrund ihrer sexuellen Identität beleidigend bezeichnet, fiele das unter den Schutz von Art3GG, aber wenn jemand einer trans* Frau das Geschlecht abspricht und sie abwertend als Mann misgendert, fiele das nicht darunter.
Doch auch wenn bereits 2020 Rechtswissenschaftler*innen im Zuge der damaligen Bundestagsanhörung zu einer geplanten Erweiterung von Art3GG behaupteten, die geschlechtliche Identität sei bereits durch das Merkmal Geschlecht im Grundgesetz geschützt, so schützte es nicht vor dem diskriminierenden Transsexuellengesetz. Ebenso wird „verhetzende Beleidigung“ gegen tina* Personen nach §192a Strafgesetzbuch (StGB) nicht verfolgt, da dort keine Merkmale wie Geschlecht oder geschlechtliche Identität enthalten sind.
Bei der Bundestagsanhörung hatten damals vier der acht Expert*innen ausdrücklich davon gesprochen, dass die Aufnahme des Merkmals „sexuelle Identität“ ohne den gleichzeitigen Schutz des Merkmals „geschlechtliche Identität“ eine Ungleichbehandlung bedeuten würde. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar bereits 2017 geurteilt, dass Art. 3 (1) insbesondere auch nicht-binäre Menschen schützt, den Schutz der geschlechtlichen Identität in einem weiteren Beschluss bezüglich des personenstandsrechtlichen Übergangs aber wieder relativiert.
Dieser Schutz muss sich angesichts der bestehenden Diskriminierungen und der immer stärker werdenden Gewalt gegen tina*Personen im Gesetzestext eindeutig widerspiegeln, um effektiv zu sein. Deshalb brauchen wir eine Neufassung des Art. 3 des Grundgesetzes hinsichtlich des Schutzes sexueller Identität und der Gleichstellung aller Geschlechtszugehörigkeiten. Dies kann nur über eine Ergänzung um das Merkmal geschlechtliche Identität, in der Bedeutung der geäußerten Geschlechtszugehörigkeit, in Art. 3 (3) erfolgen, wie schon beim Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Wir fordern den Bundestag daher auf, hier dann zu ergänzen!
Unter geschlechtliche Identität verstehen wir die Selbstzuordnung zu einem Geschlecht, deren Gleichwertigkeit mit dem vorhandenen Merkmal Geschlecht im Art. 3 (3) GG nicht an anderer Stelle hergestellt werden kann. Auch durch supranationale Verträge, EU-Richtlinien oder die Rechtsprechung des EuGH ist die Gleichstellung der beiden Merkmale nicht vollumfänglich bestimmt. Siehe auch: GRUNDGESETZ FÜR ALLE – Der Appell