„Dritte Option“ muss nachgebessert werden – Erneut Verfassungsbeschwerde eingereicht

Der (BGH) verweigerte einer Person den gewünschten Geschlechtseintrag nach §45b PStG, so dass die Anwendung und Formulierung dieses erst kürzlich verabschiedeten Gesetzes erneut vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden muss. Das zeugt von einem handwerklich schlecht umgesetzten Auftrag und bedeutet eine Rüge für den . Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde auf Missstände hingewiesen, dass Ungleichbehandlungen vermieden werden sollen. Das Gesetz stand von Beginn an als Minimallösung in der Kritik. Dieser Unwille des Gesetzgebers die fachlichen Expertisen zu berücksichtigen wird von uns missbilligt.

Wir fordern den Gesetzgeber daher auf:

  • Der Personenstandseintrag im Geburtenregister muss ausschließlich auf der subjektiven Selbstaussage der jeweiligen Person möglich sein. Jeder Mensch weiß um sein am besten selbst Bescheid und sollte dieses nicht erst in einer Bittstellungshaltung beweisen müssen.
  • Die Feststellung des Personenstands anhand vermeintlich objektiver Kriterien, wie z.B. körperlicher Merkmale, bedeutet einen Eingriff in die freie Entfaltung der Persönlichkeit und ist abzuschaffen.
  • Die deutsche Bundesregierung muss sich endlich an den Empfehlungen der Europaratsresolution 2048 orientieren um ein angst- und diskriminierungsfreies Leben für alle Personen des Landes zu ermöglichen. Das schließt die Pflicht ein, einen einfachen Zugang frei von Hürden zum gewünschten zu ermöglichen.

Die Verfassungsbeschwerde wurde durch die für Freiheitsrechte GFF e. V. verfasst und wird von der e. V. sowie  BVT* und LSVD unterstützt. Die gemeinsame Presseerklärung finden Sie hier.

Diese Beschwerde ist der vorläufige Höhepunkt mehrerer Verfahren, die bis zum BGH gelangt sind und jeweils die Personenstandsänderung nach §45b PstG zum Gegenstand hatten. Im Fall einer nicht-binären Person ging das zuständige Standesamt in die nächste Instanz, der BGH verwarf daraufhin die Entscheidung des OLG Düsseldorf.

Ein weiteres Verfahren, bei dem die dgti e. V. selbst leistet ist beim BGH noch anhängig.

Vollständige Presseerklärung der dgti e. V. und Schriftsatz der Verfassungsbeschwerde.

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