Koalitionsvertrag RLP 2026: Entscheidende Weichenstellung zur Erweiterung von Art. 3 GG um sexuelle und geschlechtliche Identität

Ein Meilenstein ist erreicht: Als erstes Bundesland und mit Beteiligung der CDU und SPD wird sich Rheinland-Pfalz im Bundesrat für die Ergänzung des Art. 3(3) GG um sexuelle UND geschlechtliche Identität einsetzen.

Die dgti e.V. hat sich bundesweit und auch in Rheinland-Pfalz mit den ersten Initiativen zur Ergänzung des Art. 3(3) GG von Anfang an dafür eingesetzt, dass sowohl geschlechtliche wie auch sexuelle Identität ergänzt werden. Wir betrachten das Versprechen im Koalitionsvertrag daher auch als Erfolg unserer ausdauernden Arbeit.

Warum ist die Nennung von geschlechtlicher Identität neben Geschlecht wichtig?

Der Schutz der geschlechtlichen Identität ist in Deutschland noch nicht umfassend im Grundgesetz verankert:

Geschlecht im deutschen Recht ist seit dem ersten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 1979 zur Anerkennung des gelebten Geschlechts bzw. der geschlechtlichen Identität transgeschlechtlicher Menschen nicht mehr ausschließlich von Körpermerkmalen abhängig.

2017 wurde diese Anerkennung auch Menschen zugesprochen, die sich nicht als männlich oder weiblich zuordnen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat das jeweils mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet.

Die nachfolgende Rechtspraxis zeigt jedoch, dass mit dem Recht auf Anerkennung der geschlechtlichen Identität im Personenstandsrecht, die der Ausgangspunkt der Klagen betroffener Menschen vor dem BVerfG waren, nicht automatisch ein Benachteiligungsverbot wegen des erklärten Geschlechts einhergeht.

2013 sprachen deutsche Gerichte einer trans* Person eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts ab und ordneten den Fall der hier unzutreffenden sexuellen Identität zu.

Ohne eine Klarstellung in Art 3(3) GG bleibt z.B. offen, ob eine Person, die z.B. am Arbeitsplatz oder in der Schule bereits offen lebt, bzw. ihr Coming-Out hatte, durch das Merkmal Geschlecht im Art. 3(3) GG geschützt ist, wenn sie noch keine Vornamens- und Personenstandsänderung vollzogen hat.

Interpretationsfähig ist das GG auch bei der Frage, ob ein Personenstand divers oder „kein Eintrag“ im Grundgesetz den gleichen Rang hat wie männlich oder weiblich. Schließlich heißt es dort „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ und leider nicht „alle Menschen gleich welchen Geschlechts sind gleichberechtigt“.

Auch das Unionsrecht hilft hier nur begrenzt weiter. Geschlecht außerhalb des binär männlichen und weiblichen ist dort noch nicht allgemeingültig verankert. Der aus Beschlüssen des EuGH gewachsene Benachteiligungsschutz für trans* Personen im Anwendungsgebiet Arbeit und beim Recht auf Anerkennung des erklärten Geschlechts (Personenstandsrecht) kann man, muss man aber offensichtlich nicht als allgemeines Benachteiligungsverbot aufgrund der geschlechtlichen Identität begreifen.

Als Beispiel mag ein Beschluss des Bundessozialgerichts von 2023 dienen, der nicht-binären Personen die Erstattung geschlechtsangleichender Maßnahmen durch die gesetzliche Krankenversicherung verbietet. Ein weiteres Beispiel ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber es 2017 unterlassen hat, im Bundesrecht sprachliche Regelungen wie geschlechtsneutrale Anreden für nicht-binäre und agender Personen zu verankern. Das reicht in das Beamtenrecht (Stellenbezeichnungen), in die schleppende Umsetzung angepasster Formulare oder die trotz neuer Richtlinien wie die VDI 6000 nach wie vor nicht aktualisierte Arbeitsstättenverordnung.

Angesichts steigender Zahlen von Hasskriminalität gegenüber trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Personen ist es dringend notwendig, die geschlechtliche und sexuelle Identität im Grundgesetz zu schützen und nicht durch zusätzliche Kennzeichnungen offenzulegen, wie es das BMI mit der geplanten Änderung der Meldedatenverordnung vorhat.

Im Verhältnis Staat zu Bürger*innen sind trans*, inter* und nicht-binäre Personen auf die wenigen Landesgesetze gegen Benachteiligung zurückgeworfen, die gegen Bundesbehörden und teilweise auch kommunale Einrichtungen nicht anwendbar sind. Die Ergänzung des Art. 3(3) GG um sexuelle und geschlechtliche Identität würde eine neue Grundlage für Gesetze des Bundes schaffen und einen grundrechtlichen Schutz bieten, der bisher nicht gegeben ist.

Zum Weiterlesen: Was der Bundesratsbeschluss zu Art. 3 GG bedeutet

Der Bundesrat hat im Herbst 2025 beschlossen, Art. 3 GG um das Merkmal „sexuelle Identität“ zu erweitern. Die dgti begrüßt diesen Schritt, weist jedoch darauf hin, dass trans*, inter*, nichtbinäre und agender Personen weiterhin unzureichend geschützt bleiben, da die entscheidende Ergänzung „geschlechtliche Identität“ fehlt. Warum diese Lücke problematisch ist und welche Änderungen notwendig wären, erläutert die vollständige Stellungnahme hier:

👉 https://dgti.org/2025/09/27/pressemitteilung-bundesrat-art3gg/

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