FAQ zum SBGG 2024

FAQ zum SBGG
FAQ zum SBGG - Fragen und Antworten zum Selbstbestimmungsgesetz.

FAQ zum SBGG – Selbstbestimmungsgesetz (Stand November 2024)

Das Selbstbestimmungsgesetz – Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (), trat am 01.11.2024 in Kraft. Es ermöglicht Personen, deren von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, die Angaben zu ihrem Geschlecht und ihre(n) zu ändern.

Auf dieser Seite findet ihr die notwendigen Informationen zum Verfahren nach dem Selbstbestimmungsgesetz in Fragen und Antworten (FAQ zum SBGG).

Die Anmeldung beim Standesamt

FAQ zum SBGG
Grünes Licht zum SBGG

Wo kann ich meine Erklärung anmelden?

Die Anmeldung über eine Änderung des Geschlechtseintrags und des/der Vornamen nach SBGG ist beim Standesamt deiner Wahl ab dem 01.08.2024 möglich. Es empfiehlt sich, das Standesamt deines Wohnortes oder das Standesamt, bei dem die eigene Geburt registriert wurde („Geburtsstandesamt“), zu wählen.

Bei dem Amt, wo die Anmeldung erfolgt ist, findet auch die Abgabe der Erklärung über die Änderungen statt. Das Standesamt, bei dem du deine Erklärung abgegeben hast (z.B. das Standesamt an deinem Wohnort), leitet sie an das Standesamt weiter, bei dem deine Geburt registriert wurde. Das trägt den geänderten Geschlechtseintrag und den/die neuen Vornamen in das Personenstandsregister ein und beurkundet die Änderungen. Das kann einige Zeit dauern. Erst dann ist die Änderung wirksam. Am schnellsten geht es daher, wenn du Anmeldung und Erklärung gleich bei deinem Geburtsstandesamt abgibst.

Wenn du nicht in Deutschland geboren wurdest, aber hier geheiratet hast oder dich rechtlich verpartnert hattest, trägt das Standesamt, bei dem die Eheschließung oder Verpartnerung stattgefunden hat, die Änderungen ein. Wenn du nicht verheiratet oder verpartnert bist, ist das Standesamt deines Wohnortes zuständig.

Du hast die deutsche Staatsbürgerschaft, lebst aber nicht in Deutschland? Dann kannst du die Anmeldung und Erklärung bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft) abgeben. Diese leitet sie an das Geburtsstandesamt weiter, wo die Änderungen eingetragen und beurkundet werden.

Wie kann ich meine Anmeldung abgeben?

Die Anmeldung kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich erfolgen. Manche Standesämter haben bereits Formulare für die Anmeldung bereitgestellt. Erkundige dich am besten vor Ort, wie die Anmeldung dort erfolgt. Wichtig ist, dass du dich als du selbst ausweist, z.B. mit deinem Geburtsdatum und deiner Meldeadresse. In der Anmeldung musst du kenntlich machen, dass du deine(n) Vornamen und deinen Geschlechtseintrag nach SBGG ändern lassen möchtest. Manche Standesämter möchten, dass man bereits bei der Anmeldung beide neuen mitteilt. Dies kann man bis zur Abgabe der Erklärung noch ändern. Wichtig: Du musst nicht begründen, warum du deinen Geschlechtseintrag oder deine(n) Vornamen ändern möchtest. Entscheidend sind zudem der Vorname und der Geschlechtseintrag, der bei der Erklärung abgegeben wird.

Was passiert nach der Anmeldung?

Du musst 3 Monate mindestens warten, bis du die Erklärung über die Änderungen nach SBGG abgeben kannst. Nach 6 Monaten verfällt die Anmeldung, und du musst die Änderungen erneut anmelden.

Bekomme ich automatisch einen Termin für die Erklärung?

Manche Standesämter bieten eine automatische Terminvereinbarung bei der Entgegennahme der Anmeldungen an, bei manchen muss man sich einen Termin selbst buchen. Das ist regional sehr unterschiedlich. Informiere dich am besten vor Ort, wie die Terminvergabe geregelt ist. Das Standesamt muss dir innerhalb von 3-6 Monaten einen Termin geben für die Abgabe der Erklärung. Der frühestmögliche Termin ist der 04.11.2024.

Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und von Vornamen beim Standesamt

Kann die Erklärung bei einem anderen Standesamt abgegeben werden?

Nein; ein Wechsel des Standesamtes ist nicht möglich. Beides erfolgt im selben Standesamt.

Wie kann ich die Erklärung abgeben?

Wichtig ist, dass du persönlich zu dem Termin erscheinst, und dich ausweist. Du erklärst der Person vom Standesamt welcher neue Geschlechtseintrag und welcher Vorname für dich passend ist, und versicherst, dass du dir der Tragweite dieser Entscheidung bewusst bist. Mögliche Geschlechtseinträge sind männlich, weiblich, divers oder das Streichen des Geschlechtseintrags (also eine Wahl aus 3 der vier Optionen). In der Regel erfolgen die Erklärung und der Versicherung schriftlich.

Was bedeutet die Versicherung?

Man muss erklären, dass der neue Vorname und Geschlechtseintrag zur eigenen Geschlechtlichkeit am besten passen. Zudem musst du versichern, dass du dir der Bedeutung darüber bewusst bist. Diese Versicherung ist aber keine Versicherung an Eides statt. Sie beruht auf deiner Selbstauskunft.

Kinder und Jugendliche

Das Gesetz ist ohne Altersbegrenzung nutzbar, allerdings gibt es Einschränkungen, wer die Erklärung abgeben darf.

Bei Kindern unter 5 Jahren können nur die gesetzlichen Vertreter*innen die Erklärung abgeben. Das sind in der Regel die Eltern. Das Gesetz sieht keine Altersgrenze für die Änderungen vor.

Bei Kindern, die zwischen 5 und 13 Jahre alt sind, können nur die gesetzlichen Vertreter*innen die Erklärung abgeben. Das Kind muss die Änderung wollen und bei der Erklärung im Standesamt anwesend sein. Eltern können also nicht gegen den Willen des Kindes den Namen oder Personenstand ändern.

Wenn die Erklärung durch einen Vormund abgegeben wird, also einer Person, die zwar das Sorgerecht hat, aber nicht rechtlicher Elternteil ist, muss das Familiengericht zustimmen. Dazu muss das Familiengericht feststellen, dass die Änderung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, also es dem Kind dadurch nicht schlechter geht und dass das Kind die Änderung möchte.

Die gesetzlichen Vertreter*innen müssen erklären, dass sie „beraten“ sind. Das bedeutet, dass sie sich über die Bedeutung und Folgen der Änderung informiert haben. Eine solche Beratung kann z.B. durch eine für , intergeschlechtliche oder nicht-binäre Personen, einen Träger der – und Jugendhilfe, oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut*innen erfolgen. Beratungsstellen finden Sie hier: https://dgti.org/peerberatung-fuer-trans-und-inter/

Wichtig ist, es handelt sich um keine Beratungspflicht, das Standesamt darf die Beratung nicht hinterfragen und keine Bescheinigung verlangen.

Bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 müssen lediglich die gesetzlichen Vertreter*innen den Änderungen schriftlich zustimmen. Die Erklärung kann von den Jugendlichen selbst abgegeben werden. Wenn die gesetzlichen Vertreter*innen des Kindes dies nicht unterstützen möchten, kann das Familiengericht eingeschaltet werden, um die Zustimmung zu geben. Aber nur, wenn dass der Wunsch des Kindes ist.

Die Jugendlichen müssen ebenfalls versichern, beraten worden zu sein. Beratungsstellen findest du hier: https://dgti.org/peerberatung-fuer-trans-und-inter/

Weitere Fragen

Kann ich nur meinen Vornamen ändern?

Nein, diese Möglichkeit wird es mit dem SBGG nicht mehr geben.

Ist die Anzahl der Vornamen begrenzt?

Die Anzahl der neuen Vornamen ist nicht gesetzlich begrenzt, es sollten allerdings nicht mehr als 5 sein. Es kann sein, dass manche Standesämter die Anzahl aufgrund einer anderen Rechtsauffassung (diese stammt vom BMI) begrenzt haben. Diese Rechtsauffassung wurde vom BMI mittlerweile korrigiert, da sie rechtlich nicht haltbar ist.

Was bedeutet es, dass der Vorname zur geschlechtlichen passen soll?

Im Gesetz steht, dass der Vorname dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen muss. Wer den Geschlechtseintrag „männlich“ wählt, kann sich eindeutig männlicher Vornamen oder Vornamen, die dem männlichen und weibliche Geschlecht zugeordnet werden können, bedienen. Wer den Geschlechtseintrag „weiblich“ wählt, kann eindeutig weibliche Vornamen oder solche, die dem weiblichen und männlichen Geschlecht zugeordnet werden können, eintragen lassen. Wer den Geschlechtseintrag „divers“ wählt oder den Geschlechtseintrag streichen lässt, hat die freie Auswahl. Die Wahl eindeutig männlicher Vornamen zum Geschlechtseintrag „weiblich“ und eindeutig weiblicher Vornamen zum Geschlechtseintrag „männlich“ ist nicht möglich. Eine entsprechende Information haben die Standesämter vom BMI bekommen und findet sich auch in den FAQ zum SBGG vom BMFSFJ. Rechtlich gibt es keine Grundlage für weitere Beschränkungen (siehe unsere Einschätzung dazu). Wir raten bei Verweigerung der Vornamenswahl zur Beschwerde und Beschreiten des Rechtsweges.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Anmeldung selbst kostet kein Geld, die Abgabe der Erklärung jedoch kostet ca 25€. Die Bescheinigung über die Änderung kostet dann noch einmal ca 13€, ebenso eine neue Geburtsurkunde. Da die Kosten über die Gebührenverordnungen der Länder geregelt sind, sind die Angaben nur Anhaltspunkte. Weitere Kosten entstehen durch neue Dokumente wie Personalausweis, Reisepass, Führerschein etc.

Welche neuen Dokumente brauche ich?

Zunächst einmal braucht man eine Bescheinigung über die Änderung des Vornamens und des Personenstandes. Dann braucht man eine neue Geburtsurkunde, einen neuen Personalausweis, einen neuen Führerschein, neue Versichertenkarte, neue Rentenversicherungsnummer, neu ausgefertigte Zeugnisse, neue Fahrkarten für den ÖPNV, etc.. Einen „binären“ Reisepass bekommt man allerdings nur mit einer ärztlich attestierten Variante der Geschlechtsentwicklung, nicht-binäre Personen mit dem Eintrag divers oder gestrichen haben keine Möglichkeit dazu.

Welchen Eintrag in der Geburtsurkunde meines Kindes kann ich künftig bekommen?

Es ist künftig möglich, die Bezeichnung „Mutter“ oder „Vater“ in der Geburtsurkunde durch Elternteil zu ersetzen sowie bei der Beurkundung der Geburt eines Kindes zu erklären, dass der (alte) Geschlechtseintrag vor Abgabe einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags maßgeblich sein soll. Dies sind Übergangslösungen bis zur Reform des Abstammungsrechts.

Enthält eine Eheurkunde dann noch den ?

Wenn man mit dem SBGG seinen Personenstand und Vornamen geändert hat, und anschließend heiratet, kann auf Verlangen beider Eheleute der/die alte(n) Vorname(n) nicht in die Eheurkunde aufgenommen werden.

Kann ich künftig als trans*Frau aus geschlechtergetrennten Räumen verwiesen werden?

Nein, es gilt immer noch das AGG und dadurch der Schutz aufgrund der geschlechtlichen Identität. Die Transgeschlechtlichkeit allein darf kein Grund für die Exklusion sein, selbst wenn man sich auf das Hausrecht beruft und keine anderweitigen Regelungen zum Einlass bekannt sind.

Wird Geschlecht jetzt als Kategorie abgeschafft?

Nein. Mehr zu diesem Thema in den Broschüren des BVT* oder LSVD+: https://www.bundesverband-trans.de/wp-content/uploads/2022/02/soll-geschlecht-jetzt-abgeschafft-werden-_bvt_lsvd_onlineversion.pdf

Unser FAQ zum SBGG wird fortlaufend aktualisiert. Unsere Einschätzung zum Gesetz findet sich über den Link und unsere zum finalen Entwurf findet sich hier. Weitere Fragen und Antworten sowie zur Kritik am Gesetz unter: https://sbgg.info/

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