Berufung gegen das Urteil des LG Köln unbegründet – dgti inhaltlich rehabilitiert
In einem vorläufigem Hinweisbeschluss hat das OLG Köln Stellung zu einer Äußerung eines Social-Media-Accounts der Petition „Gegen trans*feindliche Berichterstattung, für einen respektvollen und sachlichen Umgang!“, die neben drei anderen Organisationen auch von uns, der dgti e.V. (Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität) ins Leben gerufen wurde, bezogen (Beschl. v. 20.01.2023 – 15 U 208/22).
Darin stellt es unmissverständlich fest, dass die Berufung von Marie-Luise Vollbrecht gegen das Urteil des LG Köln (Urteil vom 09.11.2022 – 28 O 252/22), in dem sie mit ihrer einstweiligen Verfügung gegen die dgti gescheitert ist, keine Aussicht auf Erfolg hat:
„Die Berufung der Verfügungsklägerin ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet.“
Weiterhin folgt es der Auffassung, „dass die angegriffene Äußerung auch dann äußerungsrechtlich noch zulässig war.“ Hier bezieht sich das OLG Köln auf die Feststellung, dass Frau Vollbrechts „nachträgliche[..] Erklärungen […] das Verständnis der Äußerung in dem Zeitpunkt, in dem sie getroffen wurde, indes nicht [verändern] und lassen diese nicht als Tatsachengrundlage entfallen.“ Zum damaligen Zeitpunkt konnte also „die genannte Äußerung der Verfügungsklägerin […] als ein Leugnen von NS-Verbrechen bewertet werden“, so das LG Köln.
Wir raten weiterhin dringend davon ab, heutzutage den betreffenden Hashtag zu dieser Äußerung, aufgrund dessen wir von Frau Vollbrecht abgemahnt werden sollten, zu verwenden!
Das Hashtag als solcher konnte auch nicht als mehrdeutig angesehen werden: „Denn eine solche Mehrdeutigkeit vermag der Senat unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes und des Rezipientenkreises hier nicht festzustellen.“
Vielmehr hat der Social-Media-Account der Petition zu dem Hashtag einen „Sammel-Thread“ zu den kritisierten „Aktivitäten“ der Verfügungsklägerin (= Marie-Luise Vollbrecht) auf Twitter veröffentlicht. Darin soll „es erkennbar nur um eine schlagwortartige Bewertung der im „Sammel-Thread“ aufzuzeigenden „Aktivitäten“ der Verfügungsklägerin gehen [..] und sich der Leser ein eigenes Bild davon machen soll.“ Weiterhin führt das OLG Köln aus: „Insofern wurden aber nicht etwa mehrere (unstreitige) Tatsachen ausgewählt und andere bewusst verschwiegen und deswegen beim Rezipienten möglicherweise ein falscher Eindruck erweckt, weil eine bestimmte Schlussfolgerung weniger nahe gelegen hätte, sondern es wurde ganz offen zur eigenen Bewertung der „Aktivitäten“ aufgerufen – was auch eigene Ergänzungen des Sammel-Threads einschloss.“ Diese Aktivitäten bewertet das OLG dahingehend, dass sich Frau Vollbrecht tatsächlich angreifbar gemacht hatte durch ihre Äußerungen: „Auch damit bot sie wiederum tatsächliche Ansatzpunkte für eine kritische Bewertung ihrer „Aktivitäten“ auf Twitter aus Aktivistensicht.“ Es stellt ferner fest: „Hinzu kommt, dass die Verfügungsklägerin bei ihren „Aktivitäten“ auf Twitter auch an anderer Stelle die Lesart und Begriffsbildung der Aktivistengruppen und letztlich auch damit wieder das von ihr verhasste „Narrativ“ angegriffen hat.“
dgti e.V. vom OLG Köln rehabilitiert
Durch die Einordnung von Frau Vollbrechts Äußerungen durch den Social-Media-Account der Petition kam es nicht dazu, dass Frau Vollbrecht persönlich angegriffen wurde: „Da es erkennbar um die kritische Bewertung der öffentlichen Äußerungen und „Aktivitäten“ der Verfügungsklägerin in dem sozialen Netzwerk geht und die Behandlung der Transsexuellen in der NS-Zeit jedenfalls in den einschlägigen Kreisen auch durchaus ein Thema von erheblichem Interesse ist, das ausweislich der im Verfahren vorgelegten Beiträge wissenschaftlich und politisch diskutiert wird, kann man im vorliegenden Fall nicht annehmen, dass die vorherige Auseinandersetzung mit der Verfügungsklägerin hier nur äußerlich zum Anlass genommen worden ist, um über sie als Person herzuziehen und/oder sie niederzumachen.“
Es ist „Tatsache, dass die Verfügungsklägerin selbst mit der Teilnahme an den Twitter-Diskussionen, bei denen sie nicht besonders zurückhaltend agiert hat, den Anlass für die darauf bezogene kritische Würdigung zumindest mitverursacht hat.“ Bereits das LG Köln stellte in seinem Urteil fest, dass: „[…] sich die Verfügungsklägerin durch ihre Tweets jedoch selbst in der Öffentlichkeit äußerst plakativ und provokant zu Wort gemeldet“ hat.
Wir sind daher sehr erfreut, dass die Anschuldigungen gegen uns, wir hätten „anhaltslos nur Stimmung gegen die – zumindest seinerzeit in den einschlägigen Foren durchaus umtriebige – Verfügungsklägerin verbreitet […],“ somit vom Tisch sind und wir dafür zu Recht vom OLG Köln rehabilitiert wurden.