Der Berliner Senat hat gestern eine Bundesratsinitiative zur Erweiterung von Art3GG um die sexuelle Identität beschlossen. Damit setzt Kai Wegner ein Versprechen von 2023 endlich um. Homo-und bisexuelle Menschen sind bisher nicht ausdrücklich vom Grundgesetz geschützt: Denn nach wie vor werden Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung benachteiligt, angefeindet und angegriffen und benötigen besonderen Schutz, der im Grundgesetz verankert werden muss. Als letzte Opfergruppe der Nazis fehlen queere Menschen weiterhin im Art3GG. Daher begrüßen wir die Bundesratsinitiative der Regenbogenhauptstadt Berlin.
Berlin ergreift Initiative – vergisst aber tin* Personen
Der jetzige Beschluss zur Bundesratsinitiative würde tin* Personen jedoch nicht ausreichend schützen. Sie bleiben außen vor. Doch auch wenn bereits 2020 Rechtswissenschaftler*innen im Zuge der damaligen Bundestagsanhörung zu einer geplanten Erweiterung von Art3GG behaupteten, die geschlechtliche Identität sei bereits durch das Merkmal Geschlecht im Grundgesetz geschützt, so schützte es nicht vor dem diskriminierenden Transsexuellengesetz. Verhetzende Straftaten im Feld „PMK Geschlechtsbezogene Diversität“ zählen daher nicht als Volksverhetzung – §192a StGB enthält kein Merkmal, dass verhetzende Beleidigungen gegen die erklärte Geschlechtszugehörigkeit strafbar macht.
Bei der Bundestagsanhörung hatten damals vier der acht Expert*innen ausdrücklich davon gesprochen, dass die Aufnahme des Merkmals „sexuelle Identität“ ohne den gleichzeitigen Schutz des Merkmals „geschlechtliche Identität“ eine Ungleichbehandlung bedeuten würde. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar bereits 2017 geurteilt, dass Art. 3 (1) insbesondere auch nicht-binäre Menschen schützt, den Schutz der geschlechtlichen Identität in einem weiteren Beschluss bezüglich des personenstandsrechtlichen Übergangs aber wieder relativiert.
Dieser Schutz muss sich angesichts der bestehenden Diskriminierungen und der immer stärker werdenden Gewalt gegen tin*Personen im Gesetzestext eindeutig widerspiegeln, um effektiv zu sein. Deshalb brauchen wir eine Neufassung des Art. 3 des Grundgesetzes hinsichtlich des Schutzes sexueller Identität und der Gleichstellung aller Geschlechtszugehörigkeiten.
Dies kann nur über eine Ergänzung um das Merkmal geschlechtliche Identität, in der Bedeutung der geäußerten Geschlechtszugehörigkeit, in Art. 3 (3) erfolgen. Unter geschlechtliche Identität verstehen wir die Selbstzuordnung zu einem Geschlecht, deren Gleichwertigkeit mit dem vorhandenen Merkmal Geschlecht im Art. 3 (3) GG nicht an anderer Stelle hergestellt werden kann. Auch durch supranationale Verträge, EU-Richtlinien oder die Rechtsprechung des EuGH ist die Gleichstellung der beiden Merkmale nicht vollumfänglich bestimmt. Siehe auch: GRUNDGESETZ FÜR ALLE – Der Appell