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Selbstbestimmung oder Fremdbestimmung?

Abstimmungen im Bundestag am 19.5.2021

Bleibt das menschenrechtswidrige und in Teilen verfassungswidrige Transsexuellengesetz bestehen oder wird es heute im Bundestag durch ein ersetzt?

Mehrere Entwürfe stehen zu Abstimmung, die jeweils ein tragfähiger Ersatz wären. Die Debatte war im Livestream auf Bundestag.de ab ca. 18:40h zu sehen.

Schon 2019 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO mit der ICD-11 festgelegt, dass , so die Bezeichnung bis dahin, keine psychische Störung ist und als geschlechtliche Inkongruenz in die Kategorie geschlechtlicher Gesundheit eingestuft wird. Vor diesem Hintergrund ist die bislang notwendige doppelte psychiatrische Begutachtung für eine Personenstands- und Vornamensänderung, die im übrigen keinen Anspruch auf medizinische Maßnahmen bewirkt, eine unethische Form der Psychopathologisierung.

Der Anspruch auf eine geschlechtsangleichende Maßnahme würde durch ein Selbstbestimmungsgesetz von der Ebene der Rechtsprechung in den Text des Sozialgesetzbuch () V verlagert werden und den überflüssigen Umweg über den medizinischen Dienst () ersparen. Dort entscheidet bisher wiederum eine psychiatrische fachärztliche Kraft über chirurgische Maßnahmen, wofür sie nicht ausgebildet ist.

Außerdem stehen bei den Krankenkassen und dem MDK primär finanzielle Aspekte im Vordergrund und weniger die Gesundheit der Antragsstellenden. Dieser Umweg geschieht nicht nur einmal, sondern wird für jede einzelne Maßnahme im Rahmen einer gefordert, d. h. pro Person 2-4 mal. Am Ende werden diese Maßnahmen bei Erwachsenen doch genehmigt, aber mit einem Zeitverlust, der sich auf ein Jahr aufsummieren kann, zusätzlich zu Zeiten für vorausgesetzte Therapiemaßnahmen.

und nicht-binäre Personen möchte der MDK gar nicht begutachten und nichts genehmigen, so die gelebte Praxis seit Dezember 2020. Für diesen Personenkreis ist der sich dadurch weiter aufbauende Leidensdruck lebensgefährlich. Zu verlangen, diese Zeit generell und alternativlos durch psychotherapeutische Mittel zu überbrücken, widerspricht einem individualisierten Therapieansatz. Dies steht im Widerspruch zur in der Wissenschaft akzeptierten Einwilligungsfähigkeit in medizinische Maßnahmen Jugendlicher ab 14 Jahren  und widerspricht der UN Kinderrechtskonvention.

Menschen, die in der Regel psychisch gesund sind, unter den Generalverdacht einer psychischen “Störung” zu stellen, so etwas hat weder im Personenstandsrecht noch im Sozialrecht eines demokratischen Gemeinwesens etwas zu suchen.

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