Der aktuelle Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Halle um die Geschlechtsänderung von Marla-Svenja Liebich markiert einen Präzedenzfall für die Anwendung des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG). Entgegen der Darstellung, das Gesetz ließe willkürliche Änderungen schutzlos zu, zeigt das Vorgehen des Landkreises Saalekreis, dass das deutsche Rechtssystem über etablierte Instrumente verfügt, um missbräuchlichen Inanspruchnahmen von Rechten wirksam zu begegnen.
Das Prinzip des Rechtsmissbrauchs im deutschen Recht
Obwohl das SBGG (§ 2) bewusst auf medizinische Gutachten verzichtet, steht es nicht im rechtsfreien Raum. Es unterliegt, wie jedes andere Gesetz auch, dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs (verankert in § 242 BGB, analog anwendbar im öffentlichen Recht):
• Definition: Ein Recht wird missbräuchlich ausgeübt, wenn die geltend gemachte Rechtsposition nicht dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Zweck dient, sondern ausschließlich dazu genutzt wird, andere zu schädigen oder das Gesetz zu unterlaufen.
• Anwendung im Fall Liebich: Da die betroffene Person öffentlich deutlich macht, selber nicht transgeschlechtlich zu sein, sondern die Änderung als politischen Protest und zur Behinderung der Justiz nutzt, fehlt es an der notwendigen materiellen Basis (der Geschlechtsidentität). Der Landkreis Saalekreis handelt hier rechtlich folgerichtig, indem er die Berichtigung des Registereintrags fordert.
Das Selbstbestimmungsgesetz gibt dies auch her. So finden sich dazu auch Passagen in der Gesetzesbegründung: „In Fällen eines offensichtlichen Missbrauchs, das heißt bei Vorliegen objektiver und konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch, kann das Standesamt die Eintragung der Erklärung ablehnen;..“ und „Bei falschen Eintragungen kommt die Berichtigung von Amts wegen gemäß §§ 46, 47 PStG in Betracht, wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesamts festgestellt werden kann.“ (Drucksache 20/9049, S. 36, Bundestag 20. Wahlperiode).
Da Liebich bereits die Voraussetzung des SBGG in §2 (1) offenbar nicht erfüllt – „Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht,..“ – hätte der Eintrag Liebichs gar nicht erst geändert werden dürfen. Bereits im Januar 2025 machte die dgti darauf aufmerksam, dass man Liebich unlautere Motive unterstellen darf.
Position von Udo Vetter
Der Rechtsanwalt Udo Vetter argumentiert, dass eine Rückänderung „rechtlich nicht haltbar“ sei, da das Gesetz keine „Ernsthaftigkeitsprüfung“ vorsehe. Aus Sicht einer zweckgerichteten juristischen Interpretation ist diese Sichtweise jedoch zu eng gefasst:
1. Schutzzweck vs. Formalkriterium: Vetter reduziert das SBGG auf ein rein formales Verfahren. Das Gesetz schützt ein Menschenrecht auf Anerkennung der geschlechtlichen Identität. Wer dieses Recht für transfeindliche Agitation zweckentfremdet, kann sich nicht auf den Schutz des Gesetzes berufen.
2. Die jährliche Änderungsmöglichkeit: Während Vetter die jährliche Wechseloption (§ 5 SBGG) als Beweis für eine totale Beliebigkeit anführt, dient diese Regelung nach Intention des Gesetzgebers der Fehlertoleranz und der Abbildung fluider Identitäten – nicht jedoch der Legitimierung von politischem Vandalismus im Personenstandsregister.
3. Haltbarkeit des Gesetzes: Vetter warnt vor der „Sprengkraft“ für das SBGG durch gerichtliche Interventionen. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall: Die Justiz ist in der Lage, exzessiven Missbrauch im Einzelfall zu korrigieren, das Gesetz schützt die Integrität derjenigen, für die es geschaffen wurde.
Fazit: Das System funktioniert
Das Vorgehen des Saalekreises und auch ein weiterer Fall von Rechtsmissbrauch aus NRW belegen, dass das SBGG eben nicht „löchrig“ ist, sondern in Kombination mit den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und Zivilrechts einen robusten Rahmen bietet. Die Justiz ist in der Lage, zwischen einer ernsthaften geschlechtlichen Identität – die keiner Optik-Prüfung unterliegt – und einem dokumentierten, politisch motivierten Scheinantrag zu unterscheiden und so Rechtsmissbrauch zu ahnden.
Indem das Amtsgericht Halle den Fall Liebich prüft, nutzt es die bereits existierenden rechtsstaatlichen Sicherungen. Dies schützt das SBGG davor, durch Zweckentfremdung diskreditiert zu werden, ohne die Rechte von trans*, inter* und nicht-binären Menschen einzuschränken.
Ferner geben wir zu bedenken: Der Fall Liebich ist kein originärer Fall des Selbstbestimmungsgesetzes, vielmehr müsste über die Unfähigkeit der Justiz, rechtsextreme Straftäter*innen festzusetzen, diskutiert werden sowie bundesweite menschenrechtskonforme Standards zur Unterbringung von trans*- und nicht-binären Personen im Strafvollzug einführen. Der deutsche Strafvollzug sieht bisher weder Einrichtungen für nicht-binäre Menschen vor, noch gibt es eine einheitliche verbindliche Richtlinie.
Literaturverzeichnis:
- Bundesregierung 20. Wahlperiode. (2023). Drucksache 20/9049 – Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2024). Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
- Sonderforschungsbereich 1665 Sexdiversity, Universität Lübeck (2026). Geschlossene Gesellschaft: Geschlecht & Gefängnis, SFB-Blog
- Deutsche Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit (2025). Trans* im Gefängnis – Zur Causa Liebich
- Deutsche Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit (2022). Trans* im Strafvollzug
- Gehring, Salomon J. (2025): Der Fehler liegt schon beim Standesamt, LTO
- Kolter, M. (2026, 10. März). Aus Marla-Svenja soll wieder Sven Liebich werden, LTO
- Grüneberg, C. (Hrsg.). (2024). Bürgerliches Gesetzbuch: Rechtsmissbrauch, BGB Kommentar (83. Aufl.). C. H. Beck. (Ehemals Palandt)
- Vetter, U. (2026, 11. März). Liebichs Geschlecht ist ihre Sache – ganz allein, Lawblog
- Legal Tribune Online (2026). Wer das Geschlecht nur für die Karriere ändert, wird nicht befördert, LTO