Trans* im Strafvollzug ist eines der vielen Themen, die häufig im Zusammenhang mit sogenannten „Safe Spaces“ für Frauen angeführt werden. Wie sieht es in der Realität aus ? Hier ein Beispiel aus den USA;
Am 26.4.2022 wurde von Boulevardmedien verbreitet, dass auf Rikers Island, einer berüchtigten Strafanstalt im US Bundesstaat New York, eine trans* Frau eine andere Insassin vergewaltigt und die Tat zugegeben hat. Festgestellt wurde bei der anschließenden Untersuchung, dass das Opfer bereits vor der Tat schwanger war, durch einvernehmlichen Sex.
Auf Rikers Island sind über 6000 Menschen inhaftiert und es kommt zu tausenden Übergriffen durch Justizvollzugsbeschäftigte jedes Jahr.
Regeln für trans* Personen im Strafvollzug: Nötig, einführen oder abschaffen?
Prompt wurden Forderungen laut, die erst 2018 im Staat New York eingeführten Bestimmungen zur Unterbringung von trans* Gefangenen entsprechend ihrer geäußerten Geschlechtszugehörigkeit wieder abzuschaffen. Diese Regeln (Anhang B, ab Seite 7) sehen jedoch vor, dass trans* Gefangene nur nach Prüfung und Zustimmung einer Kommission einem bestimmten Gefängnis zugeordnet werden sollen.
Dabei sind auch Sicherheitsfragen, die mit Vorstrafen, d.h. mit der Sicherheit der Mitinsass*innen, zusammenhängen können, oder die eigene Sicherheit der trans* Strafgefangenen betreffen, zu berücksichtigen. Die Verantwortung liegt bei der Kommission, die die Bestimmungen anwendet und auslegt.
Diese wurden in New York eingeführt nachdem eine trans* Frau im gleichen Gefängnis Opfer der Zustände dort wurde und starb. Hätte es die Regeln zu diesem Zeitpunkt schon gegeben, wäre ihr Tod vermeidbar gewesen.
Andere Länder, ähnliche Bestimmungen:
Bestandteil existierender verbindlicher Richtlinien oder Empfehlungen außerhalb Deutschlands ist jeweils, dass die rechtliche Geschlechtszugehörigkeit für die Unterbringung nicht entscheidend ist.
In Großbritannien gibt es die Policy The Care and Management of Individuals who are Transgender des Justizministeriums. Daraus geht hervor, dass der Status einer Transition und das Täter*innenprofil darüber entscheiden können, ob jemand tatsächlich in ein Gefängnis kommt, dass zum geäußerten Geschlecht passt (Kategorie 3 und 4, Seite 33). Auch hier sind die Bestimmungen so, dass trans* Menschen, die schon eine Vorgeschichte als Sexualstraftäter*innen haben, Beschränkungen unterliegen.
Das „Schweizerische Kompetenzzentrum für den Justizvollzug“ (SKJV) hat in seinen Empfehlungen (S. 24) angegeben, dass trans* Personen eine Unterbringung entsprechend ihres geäußerten Geschlechts ermöglicht werden soll.
In Deutschland sind einheitliche Regelungen noch nicht vorhanden. Der deutsche Strafvollzug sieht bisher weder Einrichtungen für nicht-binäre Menschen vor, noch gibt es eine einheitliche verbindliche Richtlinie. In der Praxis bedeutet das derzeit, dass trans* Personen ohne Personenstandsänderung entsprechend ihres rechtlichen Geschlechts unterbracht werden. Selbst Menschen, die eine Personenstandsänderung haben, werden in einigen Bundesländern nach dem Zustand ihrer Genitalien einer Unterbringung zugeordnet, ohne sonstiges Ansehen der Person und ihrer Eigenschaften.
Beispiele: Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen
Für Insass*innen gibt es einen Ratgeber.
Die dgti e.V. war bereits mit den Verwaltungen einzelner Bundesländer im Gespräch. Die Bereitschaft dazu ist durchaus vorhanden, allerdings möchte man sich in der Öffentlichkeit nicht zu internen Regelungen äußern oder diese veröffentlichen. Das ist möglicherweise eine Ergebnis der emotional geführten Debatte in Teilen der Öffentlichkeit.