Big Brother is watching you

Sollte die Bundesregierung TSG-Akten zu Forschungszwecken speichern?!

Frau Vogler, die queerpolitische Sprecherin der Linksfraktion, ließ in einer kleinen Anfrage an die durchblicken, dass sie es für notwendig halte die Aufbewahrungsfristen für Gerichtsunterlagen zu Verfahren nach dem zu verlängern um diese Unterlagen den Betroffenen und der Wissenschaft zugänglich zu machen. Sie fragt auch an, inwiefern die Bundesregierung hierzu mit den Betroffenenverbänden bereits den Kontakt gesucht habe.

Hätte Frau Vogler ihrerseits vor dieser Anfrage Kontakt zur gesucht, hätten wir ihr gerne erklärt dass wir ihre Idee für ziemlich schlecht halten. Zum einen reichen für den Nachweis einer Personenstandsänderung, einer Vornamensänderung oder auch einer Aufhebung der Ehe die Einträge im jeweiligen Personenstandsregister vollkommen aus, welche allerdings weder Gutachten noch weitere Schriftstücke im Rahmen der jeweiligen Verfahren enthalten.

Zum zweiten werden diese Begutachtungen regelmäßig als fremdbestimmt empfunden und haben, früher noch mehr als heute, zutiefst die Intimsphäre der Betroffenen verletzt. Die Lage der Schamhaarlinie oder die Größe von Hoden sind hier nur offensichtliche Beispiele. Viele Betroffene wurden in der Tat durch die Begutachtungen traumatisiert und haben ihre Gutachten bewusst vernichtet, weil niemand diese Gutachten in die Hände bekommen sollte. Eine fremdbestimmte Archivierung zum Beispiel im Bundesarchiv, um diese der Forschung zugänglich zu machen, wäre eben nicht nur eine erneute Fremdbestimmung, sie würde ebenfalls gegen das Offenbarungsverbot verstoßen und könnte bei Betroffenen zu Retraumatisierungen führen.

Nicht alles was gut gemeint ist, ist auch gut gemacht.

Will man wirklich TSG-Akten für die Forschung erhalten, so kann dieses nur selbst bestimmt durch jede betroffene Person erfolgen. Möglich wäre also eine Schaffung einer Stelle z.B. einer Stiftung unter Beteiligung von Interessenverbänden der Betroffenen, welche öffentlich dazu aufruft die Genehmigung zu erteilen, diese Unterlagen bei den Gerichten einzufordern. Jedoch sollte dieses nicht ohne Begleitangebote für die Gebenden erfolgen. 

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