Das Sozialgericht Berlin hat ein Urteil zur Kryokonservierung gefällt.
Krankenkasse muss Kosten für Kryokonservierung nach der Transition übernehmen:
SG Berlin, Urteil vom 16. November 2022 – S 28 KR 63/22:
Leitsatz
Der Anspruch auf Kryokonservierung von Keimzellen nach § 27a Abs. 4 SGB V umfasst auch die Kryokonservierung nach der Transition.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2021 verurteilt, der Klägerin die für die Jahre 2021 und 2022 entstandenen Kosten für die Kryokonservierung bei der K. Berlin GmbH in Höhe von 480,- Euro zu erstatten und die weiterhin entstehenden Kosten für die Kryokonservierung bei der K. Berlin GmbH bis zum Erreichen des 50. Lebensjahrs der Klägerin zu übernehmen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.