Ein Schritt vor – zwei zurück: Die neue MDS Richtlinie

Arlington Research | https://unsplash.com/photos/Kz8nHVg_tGI
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Der Spitzenverband medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) stellt neue Richtlinie vor

Wer dachte, nach 11 Jahren gründlicher Arbeit, Sichtung der Literatur, Berücksichtigung des neuen Diagnosekatalogs ICD-11 der WHO und in Kenntnis der S3 Leitlinie Geschlechtsdysphorie bei Erwachsenen kommt die alle zufriedenstellende neue Begutachtungsrichtlinie des MDS für „Transsexualität“, so die bisherige Bezeichnung, wird herb enttäuscht.

Am 2. Dezember 2020 veröffentlichte der MDS die Begutachtungsanleitung Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualismus F64.0. Schon am Namen kann man erkennen: Die ICD-11 spielte keine Rolle, der MDS zeigt auf das für die Einführung des IDC Katalogs zuständige Bundesamt und kann damit in Sprache und beim Therapiezwang alles beim alten lassen. Wer nach ICD-10 „gestört“ ist muss sich eine weitere psychologisch/psychiatrische Begutachtung durch den MDS gefallen lassen, auch wenn das ethischen Prinzipien widerspricht.

Der wesentliche Fortschritt ist der Entfall mehrerer Wartefristen und der Zweitmeinung vor Einreichung eines Antrags bei der Krankenkasse, die der zuständige MDK nach den MDS Richtlinien anschließend prüft. Allerdings: Die Zweitmeinung behält sich der MDS weiterhin vor. Die Indikation der medizinischen Fachkräfte reicht ihm nicht und glaubt aus dem Studium der im Umfang erheblich gewachsenen einzureichenden Dokumentation durch die betreuenden Therapeut*innen, formale Fehler als Grund zur Ablehnung der Anträge auf geschlechtsangleichende Maßnahmen zu finden.

Schließlich sind die Begutachtenden der MDK nach unserer Erfahrung selten ausgewiesene Experten auf diesem Gebiet und entscheiden bestenfalls nach Ferndiagnose oder einmaliger Vorstellung der Antragstellenden. Auch dabei wurde in der Vergangenheit oft über das Ziel hinausgeschossen und Versicherte zur Vorstellung ihrer Bartstoppeln oder des Brustumfangs vorgeladen, etwas was sich durch Fotos von anderen Ärzt*innen ausreichend dokumentieren lässt. Andererseits kann ein einmaliger Vorstellungstermin den Begutachtenden kein sicheres Bild über die Versicherten geben. Wir berufen uns dabei auf unsere jahrzehntelange bundesweite Beratungserfahrung.

Bei flüchtiger Betrachtung leicht zu überlesen ist die Tatsache, dass der MDS Kinder und Jugendliche sowie nicht-binäre Personen ausdrücklich aus dieser Begutachtungsrichtlinie ausschließt. Bislang wurden Jugendliche in der alten Richtlinie im wesentlichen wie Erwachsene behandelt, soweit es den grundsätzlichen Leistungsanspruch betrifft. Eine Begründung oder eine Ersatzregelung bietet der MDS nicht an und hat damit faktisch die beiden Personengruppen vom Leistungsanspruch ausgenommen. Wir haben den MDS mehrfach schriftlich und mündlich um eine Erklärung gebeten. Eine schriftliche Stellungnahme hat uns bis zum 05.02.2021 nicht erreicht.

Wir lehnen diese Form der Überregulierung, Pathologisierung und Anzweifeln der Arbeit der Therapeut*innen ab und fordern die umgehende Einführung der ICD-11, die Aufnahme Kinder und Jugendlicher sowie nicht-binärer Personen in eine aktualisierte Richtlinie. Unsere ausführliche Stellungnahme zur Begutachtungsanleitung des MDS ist hier zu finden.

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