Wir fordern als Bundesverband für trans*-, inter*geschlechtliche, nicht-binäre und agender (tina*) Menschen:
Menschenrechte schützen – queerpolitischen Reformstau auflösen!
Politische Verantwortung bedeutet auch, die Rechte von Minderheiten zu schützen und bestehende Diskriminierungen abzubauen. Der rechte Kulturkampf gegen geschlechtliche und sexuelle Vielfalt ist im vollen Gange und der Diskurs wird durch Hasskampagnen und Desinformation vergiftet. Rufe nach der Abschaffung des Selbstbestimmungsgesetzes, nach Verboten von geschlechterinklusiver Sprache, der medizinischen Versorgung von trans* und nicht-binären Personen oder der „Ehe für Alle“ sorgen für Ausgrenzung und gesellschaftliche Spaltung. Wir brauchen ein klares Bekenntnis zur Demokratie, für Vielfalt und Menschenrechte, um gemeinsam gegen Hass und Diskriminierung zu kämpfen. Daher unsere Anforderungen an die Politik, die wir im Einzelnen dann erläutern:
- Erweiterung Art. 3GG
- Das Grundgesetz schützte queere Menschen nicht vor der Verfolgung und Inhaftierung durch den §175, einem Sorgerechtsentzug (insbesondere bei lesbischen Müttern) und auch nicht vor dem diskriminierenden Transsexuellengesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2017 geurteilt, dass Art. 3 (1) insbesondere auch nicht-binäre Menschen schützt, den Schutz der geschlechtlichen Identität in einem weiteren Beschluss bezüglich des personenstandsrechtlichen Übergangs aber wieder relativiert. Dieser Schutz muss sich angesichts der bestehenden Diskriminierungen und der immer stärker werdenden Gewalt gegen tin*Personen im Gesetzestext eindeutig widerspiegeln, um effektiv zu sein. Deshalb brauchen wir eine Neufassung des Art. 3 des Grundgesetzes hinsichtlich des Schutzes sexueller Identität und der Gleichstellung aller Geschlechtszugehörigkeiten. Dies kann nur über eine Ergänzung um das Merkmal geschlechtliche Identität, in der Bedeutung der geäußerten Geschlechtszugehörigkeit, in Art. 3 (3) erfolgen. Unter geschlechtliche Identität verstehen wir die Selbstzuordnung zu einem Geschlecht, deren Gleichwertigkeit mit dem vorhandenen Merkmal Geschlecht im Art. 3 (3) GG nicht an anderer Stelle hergestellt werden kann. Auch durch supranationale Verträge, EU-Richtlinien oder die Rechtsprechung des EuGH ist die Gleichstellung der beiden Merkmale nicht vollumfänglich bestimmt. Siehe: GRUNDGESETZ FÜR ALLE – Der Appell
- Anforderungen an eine Reform des AGG
- Wir fordern die Ergänzung des AGG um die Anwendungsgebiete staatliche Bildung, Verwaltung und Justiz und das persönliche Merkmal geschlechtliche Identität. Es darf keine Sonderstellung religiöser Einrichtungen bei Personen, die nicht unmittelbar im Verkündigungsdienst tätig sind, geben, um hier einen effektiven Schutz von tin* Personen im Arbeitsleben zu gewährleisten. Dazu braucht es einen erweiterten Kündigungsschutz für Menschen in Transition (analog „Mutterschutzgesetz“). Zudem braucht es das Recht auf Verbandsklagen. Siehe auch: https://agg-reform.jetzt/
- Ausbau ADS-Bund
- Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union kennen verschiedene Arten der nationalen Antidiskriminierungsstellen. Einige sind vorgerichtliche Instanzen, die Diskriminierungsvorfälle prüfen, sanktionieren und präventiv in die Politik wirken können. Andere sind überwiegend informierende und beratende Anlaufstellen für Menschen, die Diskriminierung erlebt haben. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes fällt in die letztgenannte und damit schwächere Kategorie, da sie über zu wenige Befugnisse verfügt. Zudem ist die ADS nur unzureichend mit Personal und Sachmitteln ausgestattet, um ihrer Rolle gerecht werden zu können. Bereits im April 2022 hat die Bundesregierung gesetzliche Änderungen in Abschnitt 6 des AGG vorgenommen, die die Leitung der ADS betreffen. Nun müssen im nächsten Schritt die verbindlichen Anforderungen an das Mandat, die Kompetenzen, die Unabhängigkeit und die Ressourcen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes entsprechend den Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), und dem am 7.12.2022 veröffentlichten Richtlinienvorschlag für bindende Standards für nationale Gleichbehandlungsstellen der Europäische Kommission umgesetzt werden. Hierzu sollte eine sanktionsbewehrte Beschwerdefunktion im Bereich des Zugangs zu Waren und Dienstleistungen und eine Kontrollfunktion (im Besondern bei §§ 11, 12 und 13) gehören. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sollte als oberste Bundesbehörde strukturiert werden. Sie sollte zum Motor für die Entwicklung und Umsetzung von öffentlichen Gleichbehandlungsverpflichtungen werden. Außerdem sollte die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Möglichkeit auf ein eigenes Klagerechterhalten, Amicus-Curiae-Gutachten erstellen und Gleichbehandlungsaudits entwickeln, anbieten und unterstützen. Hierfür sind die notwendigen Mittel und die personelle Ausstattung der Stelle abzusichern. Siehe: https://agg-reform.jetzt/wp-content/uploads/2023/08/2023-08-08_Stellungnahme_Buendnis.pdf
- Demokratiefördergesetz einführen
- Die Akzeptanz von Vielfalt und der Schutz vor extremistischen Ideologien sind essenziell für eine Demokratie. Menschenrechte und die liberale Demokratie stehen weltweit unter Druck – rechtsextreme, nationalistische, LSBTIQ*feindliche, antisemitische, rassistische Ideologien und Hetze verbreiten sich immer weiter und spiegeln sich in Wahlergebnissen wider. Mit der laufenden politischen Bildung, einigen wenigen Leuchtturmprojekten und zeitlich begrenzter Projektförderung allein kann dieser Situation nicht begegnet werden. Das Demokratiefördergesetz kann das ändern und der Zivilgesellschaft den Rücken stärken. In jedem Fall sollte die Bundesregierung hinreichende Mittel bereitstellen, um zivilgesellschaftliche Arbeit für Demokratie und Menschenrechte auch dann zu gewährleisten, wenn sich der politische Wind in Kommunen und Ländern weiterdreht, sodass diese dem Zuständigkeitsbereich nicht mehr nachkommen können oder wollen.
- SBGG fortführen und Diskriminierungen abbauen
- Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1978 entschieden, dass es eine Möglichkeit für die Änderung des Vornamens und des Personenstandes geben muss. Wegen gesellschaftlicher Vorbehalte und bürokratischer Hürden hat der Europarat im April 2015 eine Resolution verabschiedet. Diskriminierung wegen der Geschlechtsidentität soll verhindert werden, und der Name und Geschlechtseintrag auf Personalausweis, Geburtsurkunde und anderen Dokumenten soll „schnell, transparent und leicht zugänglich“ abänderbar sein. Deutschland stimmte der EU-Resolution 2048 zu. Die bestehenden Hürden im Selbstbestimmungsgesetz (siehe Kritik von uns: Kabinettsentwurf des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG)) müssen abgebaut werden, insbesondere in Art. 6. Das Offenbarungsverbot darf nicht zu Lasten der Opfer gehen, sondern nachgewiesen werden, dass man nicht diskriminiert. Eine künftige Regierung hat den Auftrag, Diskriminierungen der Bürger*innen abzubauen, nicht neue zu schaffen durch das Abschaffen des SBGG und Verletzen unserer Menschenrechte.
- Queerfeindliche Länder nicht als „sichere Herkunftsländer“ beurteilen
- In zahlreichen Ländern drohen LSBTIQ* Personen Verfolgung, Haft und Folter. Deshalb fliehen insbesondere auch tina* Personen nach Deutschland, um hier Schutz zu finden und als sie selbst endlich leben zu können. Das Grundrecht auf Asyl und Schutzrechte dürfen nicht angezweifelt werden und auch nicht gegen andere Rechte ausgespielt werden. Staaten wie Russland, Ungarn, Georgien, Ghana, Uganda und seit kurzem selbst die USA nehmen queeren Menschen, insbesondere tina* Personen systematisch per Gesetz ihre Rechte weg und/oder kriminalisieren sie. Queerfeindliche Staaten dürfen daher nicht als „sichere Herkunftsländer“ eingestuft werden und von der Liste gestrichen werden. Es muss ein Konzept für eine menschenrechtskonforme Asylpolitik verfolgt werden. Denn Menschen, die in ihren Herkunftsländern wegen ihrer Geschlechtsidentität und/oder sexuellen Orientierung Verfolgung oder Bedrohung erlebt haben, sollen den vollen Zugang zu medizinischen Maßnahmen haben, auch während das Asylverfahren läuft.
- Beispiel: Eine bereits im Herkunftsland begonnene Hormontherapie bei trans* Geflüchteten muss ohne Unterbrechung fortgesetzt werden können, Die Möglichkeit geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen und Begleittherapie in Anspruch nehmen zu können, muss gegeben sein. Die Begutachtungsanleitung des MDS muss Ausnahmen berücksichtigen, wenn Therapienachweise wg. einer Flucht nicht beigebracht werden können. Eine begonnene Therapie ist auch ohne schriftlichen Nachweis leicht festzustellen.
- Anforderungen an eine Abstammungsrechtsreform
- Es braucht endlich eine Abstammungsrechtsreform! Seit Jahren steht hier der Reformstau still, auch die bisherige Ampelregierung brach ihr Versprechen einer Reform. Ein fertiges Gesetz liegt hier bereits in den Schubladen, nun muss die Übergangslösung aus dem SBGG durch ein modernes Abstammungsrecht ersetzt werden. Es braucht eine Novellierung und Anpassung der §§ 1591 u 1592 BGB (Abstammungsrecht) hinsichtlich der Berücksichtigung der aktuell möglichen Personenstände. Darüber hinaus braucht es eine Schaffung einer Regelung zur nachträglichen Berichtigung von Urkunden hin zum aktuellen Vornamen und Personenstand, d.h. u.a. Heiratsurkunden und Geburtsurkunden von Kindern, solange diese nicht volljährig sind. Siehe auch: https://dgti.org/2024/01/16/eckpunktepapier-abstammungsrecht/
- Legalisierung der Eizellspende
- Auch trans* Männer können schwanger werden, und einige möchten dies. Manche möchten dann biologisch am gemeinsamen Kind beteiligt sein, durch eine Eizellspende der Partnerin, oder gar selbst das Kind austragen und eine Eizelle der Partnerin dafür nutzen (sogenannte ROPA-Methode). Beides ist bisher in Deutschland verboten. 2024 legte eine Expert*innenkommission aus Recht, Medizin und Psychosomatik der Bundesregierung ihre Ergebnisse sowohl zum Thema Schwangerschaftsabbrüche als auch Eizellspende und altruistische Leihmutterschaft vor. Eine zentrale Aussage dabei: Ethisch und verfassungsrechtlich spricht nichts gegen eine Eizellspende. Daher sollte diese legalisiert werden. Siehe https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/sachverstaendigenkommission-legt-abschlussbericht-vor-238398
- Fortführung und Ausbau nationaler Aktionsplan Queer Leben
- Im Kabinettsbeschluss zum Aktionsplan „Queer leben“ vom November 2022 wurde die Vorlage eines Umsetzungsberichts an den Deutschen Bundestag und den Bundesrat vereinbart. Der Bericht wurde am 11. Dezember 2024 vom Bundeskabinett beschlossen und im Anschluss dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet. Aus dem Bericht geht hervor, dass mit 83 Maßnahmen fast zwei Drittel der 134 Maßnahmen des Aktionsplans „Queer leben“ bereits umgesetzt wurden oder sich in der Umsetzung befinden. Die Bundesregierung verpflichtet sich im Umsetzungsbericht, Bundestag und dem Bundesrat in zwei Jahren erneut darüber zu berichten. Deshalb muss eine künftige Regierung sich verpflichten, den Aktionsplan fortzuführen und auszubauen. Eine Verstetigung ist das Ziel, denn mit dem Abschluss der Maßnahmen hört die Gleichstellung und Verbesserung der Lebensumstände von LSBTI*Personen nicht auf. Diese müssen konstant gewährleistet werden.
- Ausbau Förderprogramm zur Rettung queerer Infrastruktur
- Trotz politischen Fortschritts hinsichtlich der Akzeptanz und Gleichstellung von LSBTIQ*Personen sinkt seit einigen Jahren die gesellschaftliche Akzeptanz. Queere Kultur und Infrastruktur sind seit jeher fragil und sind abhängig von Förderungen. Mehr denn je sind queere Institutionen von Streichungen der Mittel betroffen und damit existentiell bedroht. Ein Förderprogramm des Bundes zur Unterstützung der Beratungs-und Unterstützungsstruktur für LSBTIQ* ist daher notwendig, denn die bisherigen Förderstrukturen reichen nicht aus.
- Verstetigung Queerbeauftragte*r der Bundesregierung
- Durch eine Verstetigung des Nationalen Aktionsplans Queer Leben muss auch eine Verstetigung einer Queerbeauftragten Person der Bundesregierung gewährleistet werden. Queere Menschen, ihre Angehörigen und Freund*innen machen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Deutschlands aus. Diese Personen brauchen eine Repräsentanz und Ansprechperson in der Bundesregierung. Das Amt muss zudem ausgebaut werden, um den Schutz vor Queerfeindlichkeit, die strukturelle Berücksichtigung der Belange von LSBTIQ* in der Bundesverwaltung und die Förderung der Akzeptanz und Sichtbarkeit von LSBTIQ* in der Gesellschaft vorantreiben.
- Gesetzliche Verankerung des Anspruchs auf tina* Gesundheitsversorgung
- Sicherstellung der Gesundheitsversorgung: Verankerung des Anspruchs auf selbstbestimmte geschlechtsangleichende Maßnahmen im SGB V für alle trans*, inter* und nicht-binären Personen, einschließlich einwilligungsfähiger Minderjähriger.
- Anforderungen an die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung unabhängig von Systemversagen und regionalen Versorgungslücken: Verankerung einer Aussetzung des Arztvorbehaltes gem. § 15 Abs. 1 SGB V und Sicherstellung der Verfügbarkeit geschlechtsangleichender haarentfernender medizinischer Leistungen unter Anwendung der §§ 63 Abs 1, 64 Abs 1 bzw. 65 Abs. 1 SGB V im SGB V. Wobei die Versorgung in einem großräumigen Landkreis im Sinne der BedarfsplRL sichergestellt werden muss, das heißt in einer Entfernung von höchstens 25 km. Dies ist konkludent auch auf eine psychotherapeutische Begleitung im Rahmen der Transition anzuwenden.
- Entpathologisierung der Gesundheitsversorgung: Inkraftsetzung der Diagnoseschlüssel der WHO ICD 11 (§§ 295 Abs 1 Satz 3 u. 301 Abs 2 Satz 1 SGB V) zum 1.1.2026
- Beratungs- und Antragsrecht in der Gesundheitsversorgung: Im SGB V verankerte Vertretung bundesweiter tina* Organisationen im Gemeinsamen Bundesausschuss (G- BA) und MD Bund.
- Anerkennung Indikationen aus dem Ausland: Indikationen aus dem Ausland müssen auch dann akzeptiert werden, wenn keine deutsche Approbation des Behandelnden vorliegt. Beispiele: Trans* Studierende, die zu einem Auslandssemester aus den USA, oder Europa nach Deutschland kommen, müssen ihre Therapie unterbrechen und sich erst eine neue Indikation besorgen. Zeitweise im Ausland lebende deutsche Staatsbürger*innen bekommen Therapienachweise aus dem Ausland im Inland nicht anerkannt, selbst wenn eine deutsche Übersetzung und ein Nachweis über die Qualifikation (z.B. Anstellung als Oberarzt in einer Universitätsklinik) vorliegen. Vorschlag: Es muss eine deutschsprachige Übersetzung oder eine in deutscher Sprache verfasste Indikation ausreichen, aus der auch die Qualifikation der Behandelnden hervorgeht.
- Entschädigung auf Grund von Grundrechtsverstößen
- Entschädigung von Personen, die nach der Geburt genitalvereindeutigende operative Eingriffe erlitten haben, ohne die Möglichkeit über diese selbst und aus eigenem Willen zu entscheiden.
- Entschädigung von Personen die durch gesetzliche Bestimmungen, u.a. im TSG §8 Abs. 1 (3), genötigt wurden, körperverändernde Eingriffe an sich vornehmen zu lassen.
- Entschädigung von Personen die durch gesetzliche Bestimmungen, u.a. im TSG §8 Abs. 1 (2), genötigt wurden bestehende Ehen aufzulösen.
- Entschädigung von Personen die auf Grund ihrer von ihrer Geburtszuweisung abweichenden Geschlechtszugehörigkeit staatlichen Repressionen ausgesetzt waren, insbesondere Verfahren nach den §§ 175 StGB u. 360 Abs. 1, Ziffer 11, 2. Alt. StGB alte Fassung.
- Für Überlebende von „Konversionsmaßnahmen“ muss ein Ausgleichsfonds analog zum „Fonds Sexueller Missbrauch“ eingerichtet werden.
- Lücken im OP-Verbot für inter*geschlechtliche Kinder schließen
- Der § 1631e lässt zu viele Ausnahmen zu (z.B. Hypospadie), die an die Diagnose „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ gekoppelt sind. Wenn es keine eindeutiger beschriebene Diagnose gibt, ist es ein unwirksames Verbot. Wir fordern zudem den Ausschluss der Abtreibung intergeschlechtlicher Föten allein aus dem Grund der Intergeschlechtlichkeit. Siehe auch: https://ea.dgti.info/images/pdf/PE_2020_01_15_OPVerbot_Inter.pdf
- Lücken im Konversionsschutzgesetz schließen
- Der in § 1 Abs. 1 KonvBehSchG verwendete Begriff „Behandlung“ muss überdacht und ggf. durch den offeneren Begriff „Maßnahme“ ersetzt werden (vgl. im Englischen „efforts“). Andernfalls droht eine Umgehung des Verbots durch subversivere und vermeintlich „ergebnisoffene“ Maßnahmen. Das in § 2 KonvBehSchG vorgesehene Durchführungsverbot muss auch mit Bezug auf Personen gelten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne dass es auf einen Willensmangel ankommt. Die sexuelle Identität und die geschlechtliche Identität einer Person können durch Konversionsmaßnahmen nicht verändert werden; diese Interventionen sind grundsätzlich unethisch und menschenrechtswidrig. Das Durchführen solcher Maßnahmen muss unabhängig vom Alter der Person, an welcher die Maßnahme durchgeführt wird, verboten sein.
- Die in § 5 KonvBehSchG vorgesehenen Strafvorschriften müssen nachgeschärft werden. In Absatz 1 ist das Vermitteln und Anleiten, persönlich oder durch bereitgestellte Medien, ausdrücklich als eigener Tatbestand zu normieren; andernfalls ist das Vermitteln nur als Beihilfe zur Durchführung strafbar. Die in Absatz 2 vorgesehene Ausnahme für Fürsorge- und Erziehungsberechtigte ist ersatzlos zu streichen. Die Fürsorge- und Erziehungspflicht wird bei Durchführung von Konversionsmaßnahmen stets verletzt.
- Bei einem Verstoß gegen das KonvBehSchG muss als weitere Rechtsfolge die Aberkennung der Gemeinnützigkeit möglich sein. Siehe: https://www.befragung-unheilbar-queer.de/
- §192a StGB verhetzende Beleidigung um geschlechtliche Identität ergänzen
- §192a StGB enthält kein Merkmal, dass verhetzende Beleidigungen gegen die erklärte Geschlechtszugehörigkeit strafbar macht. Beispiel: Das „Framing“ einzelner trans* Personen mit fiktiven oder realen Sexualstraftäter*innen, die Darstellung als gewalttätige Bedrohung, das bewusste Absprechen der geschlechtlichen Identität usw. sind dadurch nicht strafbar. Deshalb fordern wir hier eine Ergänzung, wie auch der Abschlussbericht des Arbeitskreises „Bekämpfung homophober und transfeindlicher Gewalt“, an dem wir teilgenommen haben. Siehe auch: https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2023-06-16-14/anlage-zu-top-33.pdf
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