Gesetz gegen chirurgische Eingriffe an intergeschlechtlichen Kindern

Lora Moore-Kakaletris | https://unsplash.com/photos/K0lyROlsQ9Q
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Bundestag: Gesetz gegen chirurgische Eingriffe an den Genitalien intergeschlechtlicher Kinder beschlossen

Verboten sind Eingriffe, die das alleinige Ziel der „Angleichung“ an ein männliches oder weibliches  „Normgeschlecht“ haben und bei denen eine Variante der geschlechtlichen Entwicklung (DSD) vorliegt.

Wir begrüßen das insoweit, dass es ein Einstieg in ein Verbot solcher Eingriffe ist und eine Evaluation bezüglich der Wirksamkeit nach 5 Jahren beschlossen wurde. Es gibt zahlreiche Lücken im Gesetz. Liegt eine Diagnose DSD nicht vor, kann das Verbot umgangen werden. Z. B. beinträchtigen bestimmte Formen von die Gesundheit eines Kindes nicht, sind vom Verbot der Eingriffe aber nicht erfasst. Ein Zentralregister, das für die Evaluation dringend notwendig ist fehlt ebenfalls. Die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte an der Datenbasis und damit zur Notwendigkeit eines Verbots wäre damit angemessen berücksichtigt worden.

Äußerst kritisch sehen wir die Verwendung des Begriffs  „geschlechtsangleichend“ im Zusammenhang fremdbestimmter Eingriffe  ohne Einwilligung. In der Gesetzesbegründung wird er insgesamt 30 mal verwendet, aus unserer Sicht sachlich falsch, da auf das nicht automatisch durch das  Genital geschlossenen werden kann. Diese Auffassung hat auch das mehrfach, zuletzt durch die Rechtsprechung zur dritten Option, vertreten.

Da Körperzustände für das Geschlecht nicht alleinbestimmend sind, kann nur von (fremdbestimmten) genitalverändernden Eingriffen gesprochen werden. Wir befürchten, dass die Wahl dieses Begriffs ein Türöffner für Verbote sein kann, die selbstbestimmte chirurgische Eingriffe bei Jugendlichen betreffen. Zu einem Zeitpunkt, bei dem die tiefere Bedeutung des Begriffs nur einer Minderheit geläufig ist, ist mit Attacken auf die Jugendlicher zu rechnen. Wir vermuten dahinter die Absicht in weiteren Gesetzesvorhaben auch selbstbestimmte chirurgische Maßnahmen an Jugendlichen, die dann tatsächlich geschlechtsangleichend sind, bis zu einem bestimmten Alter verbieten zu wollen. Selbstbestimmte chirurgische Maßnahmen müssen sich nach der individuell festgestellten Einwilligungsfähigkeit und medizinischen Notwendigkeit richten und nicht nach einem gesetzlich bestimmten Mindestalter. Alles andere ist ein Verstoß gegen übergeordnete Konventionen.

Pressemitteilung als PDF | Stellungnahme zum Gesetzesentwurf

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