Diskriminierungsschutz: Trans*, inter* und nicht-binäre Personen in Österreich besser geschützt – Wann folgt Deutschland?

Gastbeitrag von Dr. Lara Werkstetter zum Selbstbestimmungsgesetz
Dr. Lara Werkstetter zum Selbstbestimmungsgesetz

Österreich baut den rechtlichen Diskriminierungsschutz von tina* (trans*-, und inter*geschlechtlichen, nicht-binären und agender) Personen aus, während wir in Deutschland noch auf die Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes warten.

In Österreich wurde nun durch den Nationalrat bei einer umfassenden Novelle des Dienstrechtes auch das Bundesgleichbehandlungsgesetz mit geändert, zugunsten von tina* Personen:

„Geschlecht im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst Geschlechtsmerkmale, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechterrolle.“

Die Gleichstellung „von Frauen und Männern“ wurde durch „aufgrund des Geschlechts“ ersetzt. 

Siehe Dienstrechts-Novelle 2024 (2711 d.B.) https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2711 

Damit wurde eine Erweiterung des Diskriminierungsschutzes geschaffen, Frauen bleiben weiterhin dadurch geschützt und dürfen nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden. Frauenschutzräume bleiben erhalten.

AGG-Reform in Deutschland nötig

In Deutschland fordern wir zusammen mit über 100 Organisationen und Verbänden die Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch die Unabhängige Beauftragte für Antidiskriminierung setzt sich dafür ein, mehr zum Schutz vor Diskriminierungen zu tun.

Zwar dürfen bereits jetzt trans* Personen nicht aufgrund der geschlechtlichen Identität allein diskriminiert werden, allerdings fehlt hier im Arbeitskontext immer noch ein umfassender Diskriminierungsschutz. Zahlreiche Studien belegen die Diskriminierungen hinsichtlich der geschlechtlichen Identität. Bekanntlich ist die Dimension Geschlecht im AGG nicht so beschrieben, dass tina* (trans-, intergeschlechtliche, nicht-binäre, agender) Personen zweifelsfrei eingeschlossen sind. Im Gegenteil hält die Gesetzesbegründung des AGG die Einstufung unter „sexueller Identität“ bereit (im Widerspruch zur seit 1996 bestehenden Rechtsprechung des EuGH vom 30.04.1996 – C-13/94), die auch deutsche Arbeitsgerichte zu falschen Schlussfolgerungen veranlasst hat (bspw. in der Vorinstanz zu BAG 8 AZR 421/14).

Weiterhin gehen ungerechtfertigte Benachteiligungen wegen der geschlechtlichen Identität/des geäußerten Geschlechts statistisch in der Dimension Geschlecht unter. Das AGG muss hier den Diskriminierungsschutz leisten.

Erweiterung Artikel 3 GG, „Grundgesetz für Alle

Arbeitgeber*innen haben die Verantwortung, tina*-Mitarbeitende zu unterstützen und eine inklusive Arbeitsumgebung zu schaffen. Der Gesetzgeber hat hingegen die Verantwortung, bestehende Diskriminierungen zu beenden und inklusive Gesetze zu schaffen, um auch das Bundesverfassungsgerichtsurteil zur vierten Geschlechtsoption, sogenannte „Dritte Option“, entsprechend weiter auszugestalten und in weiteren Gesetzen wie der Abstammungsrechtsreform umzusetzen. So muss neben einer AGG-Reform auch eine Erweiterung des Grundgesetz-Artikels 3 erfolgen, um tina* Personen besser rechtlich zu schützen.

Grundgesetz für alle! Besserer Diskriminierungsschutz gefordert

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