Geschlechtsangleichende Maßnahmen ICD-10

Der Beginn medizinischer Behandlungen zur Geschlechtsangleichung

Hier einige hilfreiche Hinweise:

Ihr benötigt eine Überweisung zur Vorstellung und Diagnostizierung in eine psychotherapeutische/psychiatrische Praxis (für Erwachsene ab 18 Jahre oder -und Jugendpsychotherapie bis 21 Jahre) mit dem Vermerk auf ein mögliches Vorliegen einer Störung der bei Erwachsenen (ICD-10 F64.0) bzw. einer Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter (ICD-10 F 64.2).

Bereits für die Überweisung sollte ein ehrliches und vertrauensvolles Gespräch stattfinden und das Thema klar benannt werden. Daher sollte ein*e Ärzt*in des Vertrauens konsultiert werden. Bedürfnisse nach körperlichen Veränderungen sollten klar benannt werden. Auch daraus resultierende Symptome wie starkes Unwohlfühlen, depressive Verstimmungen und andere Begleiterscheinungen sollten den Ärzt*innen geschildert werden. Eure Bedürfnisse und Symptome müssen nicht akut aber immer wiederkehrend sein. Ärzt*innen haben die Pflicht, zur Vermeidung von Krankheiten, präventiv zu arbeiten.

Mit der Überweisung zur Vorstellung und Diagnostizierung von ICD-10 F64.0, bzw. ICD-10 F64.2 kann eine psychotherapeutische/psychiatrische Praxis gesucht werden um eine Begleittherapie zu beginnen. Die Kosten der Psychotherapie werden bei kassenärztlich zugelassenen Therapeut*innen übernommen.

Derzeit ist bei erwachsenen Personen eine psychotherapeutische Behandlungsdauer inklusive Diagnostik von 12 x 50 Minuten vorgeschrieben. Bei Kindern und Jugendlichen ist ein längerer Behandlungszeitraum vorgesehen. Ziel der Behandlung ist die und Unterstützung im Transitionsprozess. Formell können Erwachsene nach 12 Sitzungen alle medizinischen Maßnahmen beantragen und in Anspruch nehmen, welche von der für sie zuständigen angeboten und übernommen werden. Bei Kindern und Jugendlichen empfiehlt sich ein offenes Gespräch mit der diagnostizierenden Person.

Wird die Indikation zur Hormonbehandlung von therapeutischer Seite befürwortet, kann ein Termin mit einer endokrinologischen Praxis vereinbart werden. Erwachsene und ab 16 Jahre (in Einzelfällen auch früher) können ab diesen Zeitpunkt mit einer Hormonersatztherapie beginnen. Bei Kindern können in Absprache mit den endokrinologischen Fachärzt*innen Hormonblocker sinnvoll sein.

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten der Hormonersatztherapie, lediglich der übliche Kostenanteil auf Medikamente muss übernommen werden. Für Kinder und Jugendliche gibt es wie üblich keinen Eigenanteil auf Medikamente, manchmal werden jedoch mehrere Indikationsschreiben verlangt.

Die Epilationsvarianten Laser- und Nadelepilation sind grundsätzlich leistungsfähig. Wenn keine kassenärztlichen Vertragsbehandler*innen zur Verfügung stehen, kann ein Antrag auf „Erstattung einer privatärztlichen Abrechnung“ an die Krankenkasse gestellt werden. Meist ist jedoch ein Eigenanteil fällig.

Für die genitalangleichende Operation () gelten 12 Monate Wartezeit ab Beginn der psychotherapeutischen/psychiatrischen Begleittherapie. Der KlitPen hat ebenfalls eine Wartezeit von 12 Monaten und wird in der Regel inklusive einem Hodenaufbau genehmigt. Die Mastektomie kann nach einer Wartezeit von 12 Monaten beantragt werden und wird von den Krankenkassen übernommen, sofern das vorhandene Gewebe Cup A+ entspricht. Der Brustaufbau hat eine Wartezeit von 24 Monaten und wird nur dann sicher übernommen, wenn sich nach Ablauf der Wartezeit durch die Indikation der Hormonersatztherapie weniger als Cup A entwickelt hat. Weitere Maßnahmen wie die Stimm-OP werden kritisch geprüft und meist abgelehnt. Es ist ratsam die geplanten Operationen zusammengefasst in einem Antrag an die Krankenkasse zu stellen.

Es empfiehlt sich, nicht nur ein Erstgespräch zu führen, sondern mit mehreren operierenden Ärzt*innen zu sprechen. Solltet ihr noch minderjährig sein, sollten eure Sorgeberechtigten Personen unbedingt mitkommen. Lasst euch mit euren Entscheidungen Zeit und wählt die Ärzt*innen welchen ihr vertraut und die Operationen die sich für euch richtig und gut anfühlen.

Für Jugendliche und nicht-binäre Personen ist in der BGA leider nichts geregelt.

Für Fragen und weitere Informationen könnt ihr gerne die Berater*innen der kontaktieren.

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